FAQ: Konsequenzen einer Abmahnung
Die Abmahnung im Arbeitsrecht dient dazu, ein Verhalten zu rügen und zur Unterlassung aufzufordern. Eine der Folgen einer Abmahnung ist die Eintragung in die Personalakte. Zudem kann die Abmahnung im Wiederholungsfall eine Kündigung begründen.
Bei einem erstmaligen, geringfügigen Verstoß ist eine Kündigung nach einer Abmahnung unwirksam. Nur bei sehr schweren Pflichtverletzungen bzw. Wiederholungen kann der Arbeitgeber kündigen. Der Vorgang muss verhältnismäßig sein.
Üblicherweise hat eine Abmahnung keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG I) oder dessen Bezugsdauer. Wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung beendet und ein eigenes Verschulden festgestellt, kann eine Sperrzeit eintreten.
Inhalt
Welche Konsequenzen hat eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Mit einer Abmahnung rügen Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten oder einen Fehler eines Arbeitnehmers. Die Beanstandung dient als Warnung und als Hinweis, dass bei einer Wiederholung weitere Folgen wie eine Kündigung drohen. Doch welche konkreten Konsequenzen hat eine Abmahnung, wenn sie ausgesprochen wird? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Die Konsequenzen einer Abmahnung können unmittelbare Auswirkungen haben, aber auch langfristig das Arbeitsverhältnis beeinflussen. Nach einer Abmahnung sind die Folgen für den Arbeitnehmer zunächst auf die Hinweis-, Warn- und Aufforderungsfunktion beschränkt.
Das bedeutet, Arbeitnehmer werden auf ihr vertragswidriges Verhalten hingewiesen, dazu aufgefordert, dieses zu unterlassen und gewarnt, dass bei einer Wiederholung weitere Folgen auf sie zukommen. Die konkreten Folgen einer Abmahnung im Arbeitsrecht bestehen dann aus der Eintragung in der Personalakte und Kündigungsandrohung für die Zeit der Wirksamkeit der Abmahnung.
Die Eintragung als eine der Konsequenzen einer Abmahnung hat folgende Funktionen:
- dauerhafte Dokumentation des Vertragsverstoßes
- Festhalten der Beweislast im Streitfall (Nachweis der Rüge, Nachweis der Grundlage einer Kündigung)
Darüber kann eine Abmahnung auch Auswirkungen auf das Betriebsklima haben, denn die Störung oder Belastung des Vertrauensverhältnisses ist in der Regel nicht selten.
Konsequenzen einer Abmahnung im Wiederholungsfall
Es hält sich der Mythos, dass erst eine bestimmte Anzahl an Abmahnungen ausgesprochen werden muss, bevor eine Kündigung möglich ist. Das ist jedoch falsch. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl und auch nicht jede Abmahnung führt zur Kündigung. Ob eine Kündigung im Rahmen der möglichen Konsequenzen nach einer Abmahnung folgt oder weitere Abmahnungen notwendig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Das gerügte Verhalten ist maßgeblich. Bei einem geringfügigen Verstoß und der Aussicht auf eine gute Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ist eine Kündigung in der Regel unverhältnismäßig.
Ist eine Änderung des Verhaltens nicht absehbar oder handelt es sich um einen schwerwiegenden Vertrauensbruch (z. B. ein strafbares Verhalten) kann bereits nach einer Abmahnung oder auch ausnahmsweise ohne Abmahnung gekündigt werden.
Welche Konsequenzen hat eine schriftliche Abmahnung in der Ausbildung?
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einer Abmahnung sind natürlich auch in der Ausbildung möglich. Insbesondere in der Probezeit kann das zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führen (§ 22 Abs. 2 BBiG). Gleiches gilt im Wiederholungsfall.
Aufgrund des besonderen Schutzgedankens im Berufsausbildungsverhältnis sind an die Wirksamkeit einer Abmahnung jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
Führt eine Abmahnung zu einer Gehaltskürzung?
Nein, eine Gehaltskürzung gehört in der Regel nicht zu den unmittelbaren Konsequenzen einer Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann das allerdings anders aussehen. Ändern Mitarbeiter das abmahnwürdige Verhalten nicht, ist eine Gehaltskürzung als Folge durchaus möglich.
Das geschieht dann meist im Rahmen eines vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers oder bei einer Änderungskündigung.
Abmahnung nicht unterschreiben: Hat das Konsequenzen?
Oftmals erhalten Arbeitnehmer die Abmahnung und werden zur Unterschrift aufgefordert. Hier herrscht oft große Unsicherheit. Muss ich die Abmahnung unterschreiben? Hat es Folgen, wenn ich das nicht mache?
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer eine Abmahnung nicht unterschreiben müssen. Denn üblicherweise dient die Unterschrift dazu, den Erhalt der Abmahnung zu bestätigen. Es ist keine Anerkennung der enthaltenen Vorwürfe bzw. des gerügten Verhaltens.
Unterschreiben Sie eine Abmahnung am besten nur, um den Empfang zu bestätigen, indem Sie explizit „Zur Kenntnis genommen“ oder „Empfangen am [Datum]“ hinzufügen.
Es hat also keine negativen Konsequenzen, wenn die Abmahnung nicht unterschrieben wird. Wichtig ist, dass die Abmahnung wirksam ist, sobald sie Ihnen nachweislich zugegangen ist (z. B. durch Übergabe in Anwesenheit eines Zeugen oder Zustellung per Boten).
Verjährung und Verwirkung der Abmahnung
Die Abmahnung selbst verjährt nicht im Sinne einer gesetzlich festgelegten Frist. Allerdings kann sie im Laufe der Zeit ihre Warnfunktion verlieren (Verwirkung), was ihre Verwertbarkeit im Kündigungsfall einschränkt.
- Dauer: Je nach Schwere des Verstoßes verliert die Abmahnung ihre Wirkung in der Regel nach zwei bis drei Jahren, wenn keine weiteren Vorfälle eintreten.
- Schwere des Verstoßes: Bei sehr geringfügigen Pflichtverletzungen kann die Frist kürzer sein; bei schweren Verstößen kann sie auch länger dauern.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Abmahnung für den Arbeitgeber?
Enthält das Schreiben inhaltliche oder formelle Fehler, kann das zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen. In diesem Fall ist eine Entfernung aus der Personalakte vorgeschrieben. Zudem zählen zu den Konsequenzen einer unwirksamen Abmahnung, dass sie nicht für eine spätere Kündigung herangezogen werden darf und dass Arbeitgeber eine neue Abmahnung verfassen müssen.
Für Arbeitnehmer besteht das Recht auf Entfernung, wenn:
- die Abmahnung inhaltlich falsch ist, z. B. wenn die Vorwürfe nicht stimmen oder eine falscher Grund angegeben wird.
- die Abmahnung formell fehlerhaft ist (z. B. unklare Rüge des Verhaltens).
- das gerügte Verhalten nachweislich keine Pflichtverletzung darstellt.
Ist die Abmahnung wirksam, sind Arbeitgeber an den Pflichtverstoß gebunden. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur aufgrund des gerügten Verstoßes erfolgen kann, wenn die Abmahnung als Begründung herangezogen wird.
Nachfolgend haben wir die Konsequenzen einer Abmahnung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nochmals übersichtlich zusammengefasst:
Aspekt
Konsequenz für Arbeitnehmer
Konsequenz für Arbeitgeber
Kündigung
Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung bei Wiederholung
Bindung an den gerügten Sachverhalt
Personalakte
Eintragung als Negativvermerk
Risiko der Entfernungsklage bei Unwirksamkeit
Gültigkeit
Bleibt wirksam, bis sie verjährt oder entfernt wird
Muss in jedem Detail fehlerfrei sein
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