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Abmahnung für rassistische Äußerungen: Was gilt diesbezüglich?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 14. Februar 2025
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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FAQ: Abmahnung für rassistische Äußerungen

Ist eine Abmahnung wegen rassistischer Äußerung möglich?

Ja, es ist durchaus möglich, dass Arbeitnehmer aufgrund rassistischer Äußerungen abgemahnt werden. Beleidigende, menschenverachtende oder strafrechtlich relevante Äußerungen können berechtigte Gründe für eine Abmahnung sein. 

Kann eine rassistische Äußerung zur Kündigung führen?

Auch eine Kündigung kann unter Umständen begründet sein, wenn rassistische Äußerungen gefallen sind. Welche Gründe das sein können, haben wir hier zusammengefasst. 

Was kann ich tun, wenn eine Abmahnung wegen rassistischer Äußerung ungerechtfertigt ist?

Finden Betroffene eine Abmahnung für rassistische Äußerungen ungerechtfertigt, können sie gegen diese Widerspruch einlegen. Welche Möglichkeiten noch bestehen, lesen Sie hier. 

Inhalt

  • FAQ: Abmahnung für rassistische Äußerungen
  • Abmahnung: rassistische Äußerungen können dies begründen
    • Private Äußerungen als Abmahngrund
    • Abmahnung wegen rassistischer Äußerung: Ein Muster als Hilfe
  • Was tun bei einer ungerechtfertigten Abmahnung?
  • Quellen und weiterführende Links

Abmahnung: rassistische Äußerungen können dies begründen

Ist eine Abmahnung für rassistische Äußerungen möglich?
Ist eine Abmahnung für rassistische Äußerungen möglich?

Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, hat aber auch Grenzen, wenn es um Straftatbestände geht. So kann die Meinungsfreiheit durchaus sowohl durch das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) also auch durch allgemeine Gesetze beschränkt sein.

Und auch am Arbeitsplatz können derart gelagerte Äußerungen durchaus zu ernsten Problemen führen. Eine Abmahnung oder gar eine Kündigung können in bestimmten Fällen dann sogar gerechtfertigt sein. Doch wann müssen Arbeitnehmer mit einer Abmahnung rechnen? Für rassistische Äußerungen im Netz oder gegenüber Kollegen? Für beleidigende Kommentare in sozialen Medien?  Die Grenze für arbeitsrechtliche Maßnahmen ist nicht so einfach auszumachen.

Wann führt ein Verhalten zu einer Abmahnung oder Kündigung? Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber rassistische oder beleidigenden Äußerungen von Mitarbeitern nicht dulden müssen, besonders dann nicht, wenn das den Ruf des Unternehmens schädigt, es sich um strafbare Äußerungen handelt oder das Betriebsklima dadurch nachhaltig gestört wird. 

Das gilt sowohl für Äußerungen am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit als auch für auch öffentliche zugängliche Kommentare oder Postings in Sozialen Medien. Diese können durchaus dazu führen, dass Arbeitnehmer mit einer Abmahnung rechnen müssen. Rassistische Äußerungen sind dann nur ein Beispiel für eine Begründung der Abmahnung. Gleiches gilt, wenn diese Äußerungen gegenüber Kollegen im Unternehmen getätigt werden.

Eine Abmahnung für rassistische Äußerung kann in Betracht kommen, wenn:

  • ein Straftatbestand erfüllt ist (z. B. Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung)
  • die Äußerungen Rückschluss auf Arbeitgeber zulassen
  • die Äußerungen ruf- oder geschäftsschädigend sind
  • durch die Äußerungen arbeitsvertragliche Pflichten verletzt wurden
  • die Äußerung die auf Vorgesetzte oder Kollegen abzielen

Alle diese Gründe sind dann nicht nur bei einer Abmahnung für rassistische Äußerungen relevant, sondern können in besonders gravierenden Fällen auch eine Kündigung begründen. Üblicherweise sollte eine Abmahnung vor einer Kündigung erfolgen. In bei groben Fehlverhalten kann aber eine Kündigung auch ohne Abmahnung ausgesprochen werden. Es hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab, ob arbeitsrechtliche Maßnahmen gerechtfertigt sind.

Private Äußerungen als Abmahngrund

Abmahnung: Wegen rassistischer Äußerung im privaten Bereich unter Umständen ebenfalls eine Option.
Abmahnung: Wegen rassistischer Äußerung im privaten Bereich unter Umständen ebenfalls eine Option.

Etwas anders gelagert ist das bei privaten Äußerungen, zum Beispiel in privaten Gesprächen oder Chats. Hier gilt zunächst, dass diese Inhalte dem Schutz des Persönlichkeitsrechts unterliegen und nicht nach außen getragen werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die eine Abmahnung für rassistische Äußerungen oder sogar eine fristlose Kündigung begründen können.

So sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beleidigende oder menschenverachtende Aussagen über Kollegen oder Vorgesetzte nicht in jedem Fall vom Schutz gedeckt (siehe Urteil  BAG, 24. August 2023, Az.: 2 AZR 17/23). Wichtig sei der Inhalt der Äußerungen sowie die Auswirkung auf das Verhältnis unter den Kollegen. 

Letztendlich kommt es auch hier immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Abmahnung für rassistische Äußerungen ausgesprochen wird oder gar eine Kündigung möglich ist. 

Abmahnung wegen rassistischer Äußerung: Ein Muster als Hilfe

Wie die Formulierungen aussehen können, in einer Abmahnung für rassistische Äußerungen, zeigt unser Muster.  Dieses können Sie sich kostenlos herunterladen und individuell anpassen.

Jetzt das Muster zur Abmahnung bei Handynutzung am Arbeitsplatz herunterladen!

Jetzt das Muster zur Abmahnung für rassistische Äußerungen herunterladen!

Muster für Abmahnung für rassistische Äußerungen (.doc) Muster für Abmahnung für rassistische Äußerungen (.pdf)

Was tun bei einer ungerechtfertigten Abmahnung?

Ungerechtfertigte Abmahnung für rassistische Äußerungen: Ein Widerspruch sollte geprüft werden.
Ungerechtfertigte Abmahnung für rassistische Äußerungen: Ein Widerspruch sollte geprüft werden.

Haben Sie eine Abmahnung für rassistische Äußerungen bekommen und sind mit dieser nicht einverstanden oder haben sich so nicht geäußert, dann sollten Sie die Abmahnung auf jeden Fall prüfen lassen.

Zudem steht Ihnen die Option eines Widerspruchs zur Verfügung. Im ersten Schritt sollten Gespräche mit den Vorgesetzten und auch mit dem Betriebsrat, falls vorhanden, stattfinden. Gibt es Vertrauenspersonen, sollten diese als Unterstützung hinzugezogen werden. 

Führen Gespräche nicht zum gewünschten Ergebnis, sollten Sie sich von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen. So kann auch bestimmt werden, ob ein Widerspruch erfolgversprechend bzw. begründet ist. Wie Sie einen solchen Widerspruch formulieren können und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Ratgeber: “Widerspruch gegen eine Abmahnung einlegen: So geht’s”. Im letzten Schritt kann eine Klage erfolgen. Auch hier ist eine rechtliche Beratung ratsam. 

Quellen und weiterführende Links

  • BAG Pressemitteilung zu Az.: 2 AZR 17/23
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

Bildnachweise

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