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§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 12. November 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 7 UWG

Welche Bestimmungen sind in § 7 UWG enthalten?

In § 7 UWG ist geregelt, wann es sich bei geschäftlichen Handlungen und Werbung um eine unzumutbare Belästigung handelt.

Welche Handlungen können gemäß § 7 UGW als unzumutbare Belästigung gelten?

Neben unerwünschter Werbung im Briefkasten oder am Telefon können auch Besuche von Vertretern als solche gelten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Fallen auch E-Mails unter die Regelungen von § 7 UWG?

Ja. Auch Werbe-E-Mails oder sogenannter Spam kann eine unerwünschte Belästigung darstellen. Welche Ausnahmen in diesem Fall gelten, haben wir hier zusammengefasst.

Nicht jede Form von Werbung ist erlaubt

Paragraph 7 des UWG gibt an, welche Art von Werbung als unzulässige Belästigung gilt.
Paragraph 7 des UWG gibt an, welche Art von Werbung als unzulässige Belästigung gilt.

Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie die Rekrutierung von Neukunden sind in vielen Unternehmen Faktoren, an denen Erfolg bemessen wird. Die Kundenakquise geht deshalb oft mit aggressiven und auffälligen Marketingstrategien einher. Dabei hat manche Werbung durchaus das Potential, dass sich Verbraucher belästigt führen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, genauer gesagt in in § 7 UWG, unzumutbare Belästigung definiert. Beispiele dafür werden in diesem Ratgeber besprochen. Hier erfahren Sie, unter welchen Umständen Werbetreibende die Einwilligung der Angesprochenen besitzen müssen und in welchen Fällen es zu Verstößen kommt.

Inhalt

  • FAQ: § 7 UWG
  • Nicht jede Form von Werbung ist erlaubt
  • So definiert das UWG in Paragraph 7 unzumutbare Belästigung
    • Elektronische Werbung ohne Zustimmung: Die Ausnahmen

So definiert das UWG in Paragraph 7 unzumutbare Belästigung

§ 7 UWG nennt gleich im ersten Absatz eine klare Definition für Belästigungen, die im Sinne des Wettbewerbsrechts bestraft werden können. Darin heißt es:

Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“

Gerade der letzte Satz ist hier entscheidend. Denn Verbraucher müssen es zu keiner Ansprache kommen lassen, um den Wunsch zu äußern, keine Werbung empfangen zu wollen. Schon die Verwendung von Schildern, die an Türen oder Briefkästen mit entsprechenden Nachrichten angebracht sind, vermittelt deutlich eine Botschaft, die Werbetreibende beachten müssen. § 7 UWG berücksichtigt dabei grundsätzlich die folgenden Werbeformen:

  • Briefkastenwerbung
  • Besuche durch Vertreter
  • Ansprachen in öffentlichen Arealen
  • Telemarketing, wie es durch Telefon, Fax, E-Mail oder SMS betrieben werden kann
§ 7 UWG geht grundsätzlich davon aus, dass Werbemaßnahmen, die ohne vorherige Einwilligung in diesen Bereichen erfolgen, belästigend wirken. Folglich sind diese unzulässig und können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen nach sich ziehen. Wollen Unternehmer hier auf der sicheren Seite sein, sollten Sie nachweisen können, dass der umworbene Verbraucher zuvor eingewilligt hat. Möglich sind Nachweise in elektronischer Form oder auf Papier.

Elektronische Werbung ohne Zustimmung: Die Ausnahmen

§ 7 UWG nennt auch Werbeformen, die ohne Einwilligung der Verbraucher genutzt werden dürfen.
§ 7 UWG nennt auch Werbeformen, die ohne Einwilligung der Verbraucher genutzt werden dürfen.

Der Gesetzgeber benennt jedoch nicht nur Werbeformen, die der vorherigen Einwilligung der Empfänger bedürfen.

§ 7 III UWG benennt explizite Ausnahmeformen, bei der Werbetreibende auch ohne Zustimmung keine negativen Konsequenzen fürchten müssen. Es müssen jedoch die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit kein Verstoß gegen das Werberecht vorliegt:

  • Die elektronische Postadresse ist dem Unternehmen durch den Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen bekannt geworden.
  • Die Adresse wird bereits für Direktwerbung von ähnlichen Produkten genutzt.
  • Der Kunde hat der Nutzung der elektronischen Anschrift nicht widersprochen.
  • Sowohl bei der Erhebung der elektronischen Postadresse als auch bei jeder Verwendung wird darauf hingewiesen, dass der Verbraucher zu jeder Zeit der Nutzung für Werbezwecke widersprechen kann.
Verstöße gegen § 7 UWG und allgemein gegen das Wettbewerbsrecht sollten von Unternehmern nicht leichtfertig begangen werden. Dabei kann es schnell zu schwerwiegenden Strafen kommen. Die Höhe dieser ist variable und davon abhängig, welche Ansprüche geltend gemacht werden sollen und wer der Initiator einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Ingo meint

    22. April 2021 at 15:00

    Wir sind ein Kleinunternehmen und bekommen seit geraumer Zeit unaufgefordert Mail-Werbung für Corona Schnelltest. Ruft man beim Absender an, woher Sie unsere Daten haben, kommt oft die Aussage:
    Aus dem Impressum Ihrer Webseite, von Google usw
    Darf man diese Daten dafür nun nutzen um seine Produkte zu bewerben und unser Postfach voll zu müllen?

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      27. April 2021 at 15:11

      Hallo Ingo,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  2. Gerhard S. meint

    19. Juli 2018 at 13:45

    an einen Aufklber hält sich niemand!!

    Antworten
  3. Gerhard S. meint

    19. Juli 2018 at 13:41

    trotz Aufkleber „bitte kein unadressiertes Werbematerial“wird unser Posteinwurf fast
    täglich mit unadressierter Werbung vollgepfropft.
    Dabei wird dasselbe Werbematerial gleich vielfach eingeworfen.
    Was kann man dagegen unternehmen?

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      23. Juli 2018 at 9:42

      Hallo Gerhard S.,

      Sie können zunächst die Firma direkt auffordern, künftig die Werbeeinwürfe zu unterlassen. Das können Sie bspw. per Einschreiben tun. Falls das nichts ändert, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden. Dort werden solche Fälle gesammelt. Bei genügend Fällen kann die Verbraucherzentrale ein Abmahnverfahren gegen die Firma einleiten.

      Abmahnung.org

      Antworten

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