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  • Bußgeldvorschriften

§ 20 UWG: Bußgeldvorschriften

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 16. November 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 20 UWG

Welche Regelungen sind in § 20 UWG definiert?

Paragraph 20 des UWG beinhaltet die Bußgeldvorschriften, die zum Tragen kommen, wenn Verstöße gegen das UWG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Wann kommen die Bußgelder aus § 20 UWG zur Anwendung?

Eine unzumutbare Belästigung in Form von unerwünschter Werbung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 20 UWG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro zur Folge haben. Mehr zum ordnungswidrigen Verhalten lesen Sie hier.

Wann treffen die Regelungen aus § 20 UWG nicht zu?

Handelt es sich bei dem festgestellten unlauteren Verhalten um eine Straftat, wird diese beispielsweise gemäß § 16 UWG mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.

Ordnungswidrigkeiten im Wettbewerbsrecht kosten

Die Bußgeldvorschriften von § 20 UWG gelten mitunter für unerwünschte Telefonwerbung.
Die Bußgeldvorschriften von § 20 UWG gelten mitunter für unerwünschte Telefonwerbung.

Die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmen zu großen Teilen geltendes Wettbewerbsrecht. Durch die einzelnen Paragraphen trägt der Gesetzgeber nicht nur dazu bei, für faire Bedingungen zwischen Mitbewerbern zu sorgen. Auch Verbraucher werden durch das Gesetz vor unlauteren Methoden der Unternehmer geschützt.

Viele Verstöße gegen das UWG gelten als Straftaten und werden entsprechend gestraft. Manches Fehlverhalten fällt jedoch unter die Einstufung „Ordnungswidrigkeit“ und wird nach den Bußgeldvorschriften in § 20 UWG sanktioniert. Der vorliegende Ratgeber geht den Bußgeldern auf den Grund und klärt, in welchen Fällen Täter mit diesen rechnen müssen.

Inhalt

  • FAQ: § 20 UWG
  • Ordnungswidrigkeiten im Wettbewerbsrecht kosten
  • So verordnet das UWG in Paragraph 20 Bußgelder
    • Ausgenommene Straftaten

So verordnet das UWG in Paragraph 20 Bußgelder

Tatsächlich fallen nicht viele wettbewerbsrechtliche Verstöße unter die Bußgeldvorschriften, die in § 20 UWG festgehalten sind. Hauptsächlich beziehen diese sich auf § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie auf § 7a Absatz 1 und § 8b Absatz 3 UWG. Der siebte Paragraph des Gesetzes behandelt Werbung, die durch fehlende Einwilligung der Verbraucher als unzumutbare Belästigung gewertet wird. Die folgenden zwei darin genannten Handlungen sind bußgeldpflichtig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig durchgeführt werden:

  • Es kommt ohne Einwilligung eines Verbrauchers zu Werbung über einen Telefonanruf.
  • Es kommt ohne Einwilligung eines Verbrauchers zu Werbemaßnahmen über eine automatische Anrufmaschine.

In beiden Fällen greifen die Bußgeldvorschriften, welche § 20 UWG bereithält. Folglich müssen Unternehmer, die sich dieser Ordnungswidrigkeiten schuldig machen, Geldbußen bezahlen. Dabei kann es sich, abhängig von Einzelfall, um Summen von bis zu dreihunderttausend Euro handeln. Als Verwaltungsbehörde agiert in diesem Fall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn.

Unternehmer sollten im Zweifelsfall also von unlauter scheinenden Werbemethoden absehen, wenn sie nicht das Risiko auf immens hohe Bußgeldforderungen eingehen wollen. Dabei droht nicht nur ein finanzieller Schaden. Auch das Image eines Unternehmens kann eine irreversible Beeinträchtigung erfahren, wenn solche Methoden öffentlich bekannt werden.

Ausgenommene Straftaten

Ein Verstoß im Sinne von § 20 UWG hat sehr hohe Bußgelder zur Folge.
Ein Verstoß im Sinne von § 20 UWG hat sehr hohe Bußgelder zur Folge.

Wie bereits erwähnt, betreffen die Bußgeldvorschriften von § 20 UWG nur die oben genannten Handlungen. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ermöglichen jedoch die Verfolgung vieler weiterer Verstöße. Bei diesen ist das Strafmaß oft in Paragraphen enthalten, die Bezug auf die jeweiligen Regelungen nehmen. Es folgen einige Beispiele diesbezüglich:

  • Schleichwerbung: Wird für ein Produkt geworben, ohne dass Verbraucher darüber aufgeklärt werden, liegt ein Verstoß nach § 5a UWG vor. Der Gesetzgeber erwähnt hier zwar nicht direkt die Höhe des Strafmaßes, durch § 9 UWG kann diese unlautere Handlungen jedoch Schadensersatzklagen möglich machen. Dabei können auch hohe Geldstummen gefordert werden.
  • Strafbare Werbung: Werbeclips, die unwahre Inhalte wiedergeben, fallen unter die Strafvorschriften von § 16 UWG. Hier drohen den zuständigen Unternehmern Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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