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§ 17 UWG: Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 1. September 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Achtung: Dieser Ratgeber bezieht sich auf eine Version des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die bis zum 28.05.2022 (respektive bis 2019) galt. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen wurde § 17 UWG ersatzlos aufgehoben.

FAQ: § 17 UWG

Was war in § 17 UWG geregelt?

In § 17 UWG wurde geregelt, wann es sich im Wettbewerbsrecht um Geheimnisverrat handelte und mit welchen Konsequenzen in einem solchen Fall zu rechnen war.

Was ist gemäß § 17 UWG als Geheimnisverrat zu verstehen?

Arbeitnehmer oder Geschäftspartner, die Geschäftsgeheimnisse an Dritte verraten, sind nicht nur arbeitsrechtlich belangbar, sondern auch nach dem UWG. Wie die rechtliche Grundlage durch § 17 UWG bisher aussah, erfahren Sie hier.

Wie wurde ein Verstoß gemäß § 17 UWG geahndet?

Geheimnisverrat nach § 17 UWG hatte neben einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers in der Regel auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge. Mehr dazu lesen Sie hier.

Weder im Wettbewerbsrecht noch im Arbeitsrecht okay

Die Durchführung von Geheimnisverrat ist kein Kavaliersdelikt.
Die Durchführung von Geheimnisverrat ist kein Kavaliersdelikt.

Arbeitnehmer müssen einige Pflichten erfüllen und Regeln beachten, wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen. Die Grundlage dafür bildet der Arbeitsvertrag. Unter den vorhandenen Klauseln befindet sich auch meist eine, die den Verrat von Geschäftsgeheimnissen untersagt und an eine Vertragsstrafe koppelt.

Der vorliegende Ratgeber befasst sich umfangreich mit dem Thema „Geheimnisverrat“. Hier erfahren Sie, welche Vorgaben § 17 UWG macht, wieso selbst Arbeitsrechtler bei diesem Aspekt den Blick auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) richten und wann eine fristlose Kündigung beim Verrat von Betriebsgeheimnissen möglich ist.

Inhalt

  • FAQ: § 17 UWG
  • Weder im Wettbewerbsrecht noch im Arbeitsrecht okay
  • Die Definition vom Verrat von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen
    • Die fristlose Kündigung und andere Strafen

Die Definition vom Verrat von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen

Geheimnisverrat ist sowohl arbeitsrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich ein Problem. Beide Rechtsbereiche begegnen sich bei diesem Verstoß:

§ 17 UWG stellt auch unter Strafe, sich mithilfe technischer Mittel unbefugt Zugang zu Daten zu verschaffen.
§ 17 UWG stellt auch unter Strafe, sich mithilfe technischer Mittel unbefugt Zugang zu Daten zu verschaffen.

Arbeitnehmer, welche unbefugt Betriebs­geheimnisse verraten, verstoßen auf der einen Seite gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Auf der anderen Seite sorgt die Weitergabe der Informationen an Mitbewerber für unzulässige Wettbewerbsvorteile.

Dementsprechend nennt das UWG im 17. Paragraphen Handlungen, die als Geheimnis­verrat gelten. So heißt es in § 17 Absatz 1 UWG:

Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstver­hältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

In den anderen Abschnitten des Gesetzestextes wird die Definition zum Geheimnisverrat weiter ausgebaut. Der Tatbestand gilt auch dann als erfüllt, wenn sich durch technische Mittel unbefugt Zugang zu Datenbanken verschafft und Kopien auf Festplatten oder anderen Speichermedien erstellt werden.

Auch das ein oder andere Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hilft dabei, die Definition von § 17 UWG auf praktische Beispiele anzuwenden. Folglich zählt auch die Entwendung einer Liste mit Kundendaten als Geheimnisverrat, unabhängig von ihrem Vermögenswert (Az. I ZR 126/03).

Die fristlose Kündigung und andere Strafen

Beim Verrat von Geschäftsgeheimnissen droht mitunter eine Freiheitsstrafe.
Beim Verrat von Geschäftsgeheimnissen droht mitunter eine Freiheitsstrafe.

Wird gegen Paragraph 17 des UWG verstoßen, riskieren Täter die genannte dreijährige Frei­heitsstrafe oder eine Geldstrafe. Doch nicht bei jedem verratenen Geheimnis kommt es zur Strafe im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. So ist stattdessen § 203 Strafgesetzbuch (StGB) zu befolgen, wenn es um die Verletzung von Privatgeheim­nissen geht.

Diese findet mitunter statt, wenn Personen durch ihre berufliche Position Geheimnisse von Kunden oder Geschäftskollegen erfahren und unbefugt anderen offenbaren.

Das kann beispielsweise Geheimnisse betreffen, die Ärzten, Anwälten, Sozialarbeitern oder Buchprüfern anvertraut worden sind. Bei einem Verstoß gegen § 203 StGB droht eine einjährige Freiheitsstrafe oder alternativ eine Geldstrafe.

Arbeitnehmer müssen bei Geheimnisverrat im Sinne von § 17 UWG nicht nur mit den gesetzlich festgelegten Strafen rechnen. Auch die berufliche Anstellung ist in Gefahr. Denn ein solcher Verstoß sorgt dafür, dass die Loyalität und das Pflichtbewusstsein des Betroffenen stark in Frage gezogen werden. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist in einer solchen Situation oft nicht mehr zumutbar.

Folglich kann es nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu einer fristlosen Kündigung kommen, wenn ein Betriebsgeheimnis verraten wird. Doch unter Umständen können sich so gekündigte Personen dagegen wehren. Denn die herrschende Rechtsprechung sieht Abmahnungen durch das Unternehmen bzw. durch den Arbeitgeber als ausreichend an, wenn es um leichtere Verstöße geht. Es kommt in diesem Fall also schon darauf an, wie gewichtig die Betriebsgeheimnisse sind, die verraten wurden.

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  • § 18 UWG: Verwertung von Vorlagen
  • § 13 UWG: Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung
  • § 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

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