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Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale: Wann ist das möglich?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 19. Mai 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale?

Kann die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung aussprechen?

Ja. Die Wettbewerbszentrale ist eine Kontrollinstanz der Wirtschaft und kann Verstöße im Wettbewerbsrecht abmahnen. Welche rechtliche Grundlage diesbezüglich greift, erfahren Sie hier.

Wann Ist ein Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale möglich?

Grundsätzlich kann jegliche Art von wettbewerbsrechtlichen Verstößen abgemahnt werden. Das kann beispielsweise bei fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrungen, AGB oder Angaben im Impressum der Fall sein. Mehr zu den möglichen Gründen, lesen Sie hier. 

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale erhalten?

Sie sollten eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale nicht ignorieren, sondern sie durch einen fachkundigen Anwalt prüfen lassen. Warum das wichtig ist, haben wir hier zusammengefasst.

Inhalt

  • FAQ: Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale?
  • Wann droht eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale?
    • Wettbewerbszentrale: Abmahnungen sind mit Kosten verbunden
  • Wie sollten Betroffene auf eine Abmahnung reagieren?
  • Quellen und weiterführende Links

Wann droht eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale?

Wann kann die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung aussprechen?
Wann kann die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung aussprechen?

Kann im Wettbewerbsrecht eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale ausgesprochen werden? Bevor wir diese Frage klären, gehen wir zunächst näher darauf, was die Wettbewerbszentrale ist. Hierbei handelt es sich um eine umgangssprachliche Bezeichnung für den Verein „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.“. Dieser dient unter anderem als Kontrolleinrichtung für die Wirtschaft und soll einen fairen Wettbewerb fördern. Im Verein sind neben verschiedenen Wirtschaftsverbänden auch Unternehmen vertreten. So gehören Industrie- und Handelskammern und auch Handwerkskammern zu den Mitgliedern.

Zu den Aufgaben der Wettbewerbszentrale gehören untern anderem:

  • Kontrolle und Einhaltung der Regelungen des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Rechtsforschung im Zusammenhang mit fairem Wettbewerb
  • Aufklärung und Belehrung der Mitglieder über rechtliche Grundlagen
  • Rechtsberatung
  • Publikation von Informationen für Mitglieder

Die Wettbewerbszentrale gehört zu den Wirtschaftsverbänden, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verstöße im Wettbewerbsrecht abmahnen können. Das bedeutet, dass eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale bei jeglicher Art von Verstößen erfolgen kann. 

So unter anderem bei:

  • Falsche oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verträgen usw.
  • Fehlerhaftes oder fehlendes Impressum
  • Falsche oder fehlerhafte Klauseln in den AGB
  • Falsche oder fehlerhafte Angaben bei vorgeschriebenen Kennzeichnungen (z. B. an Textilien oder elektronische Geräten)
  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
Wettbewerbszentrale: Eine Abmahnung ist mit Kosten verbunden.
Wettbewerbszentrale: Eine Abmahnung ist mit Kosten verbunden.

Aber die Wettbewerbszentrale kann eine Abmahnung auch dann aussprechen, wenn Unternehmen oder Händler fehlerhafte Gebühren für die Bezahlart (z. B. bei Paypal oder Sofortüberweisungen) erheben. Zudem droht eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale, wenn Bewertungen der Unternehmen oder Händler gefälscht oder gekauft sind oder kostenpflichtige Telefonnummern in der Widerrufsbelehrung angegeben sind. Des Weiteren sind Datenschutzverstöße ebenso abmahnwürdig wie Verletzungen des Urheber- oder Markenrechts. 

Wettbewerbszentrale: Abmahnungen sind mit Kosten verbunden

Einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Sollten sich Abgemahnte erneut eine Zuwiderhandlung leisten, drohen mitunter Vertragsstrafen zwischen 2.000 und 4.000 Euro. Darüber hinaus fallen meist auch Abmahnkosten zwischen 200 und 300 Euro an. 

Wie sollten Betroffene auf eine Abmahnung reagieren?

Lassen Sie eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale durch einen Anwalt prüfen.
Lassen Sie eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale durch einen Anwalt prüfen.

Haben Sie eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten, sollten Sie diese nicht ignorieren. Denn das kann im schlimmsten Fall in einem Verfahren gegen Sie enden und mit hohen Kosten verbunden sein. Am besten ist es, das Schreiben und die enthaltenen Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. 

Daher ist es ratsam, einen fachkundigen Anwalt zu kontaktieren und die Unterlassungserklärung nicht einfach zu unterschreiben. Eine solche Erklärung kann recht weit gefasst sein und Punkte beinhalten, die nicht auf den direkten Verstoß zutreffen. Eine Zuwiderhandlung würde dann, wie bereits erwähnt, hohe Vertragsstrafen zur Folge haben. Lassen Sie die Erklärung sowie die gesamte Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale von einem Anwalt prüfen. Dieser kann einen Widerspruch formulieren und die Unterlassungserklärung anpassen lassen, falls diese nicht gerechtfertigt sein sollte.

Das gleiche Vorgehen betrifft etwaige Zahlungen, die mit der Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale einhergehen. Betroffene sollten diese nicht sofort leisten, sondern immer prüfen lassen. Es kann durchaus sein, dass der angegebene Streitwert zu hoch angesetzt ist und einen Widerspruch begründen kann. 

Quellen und weiterführende Links

  • § 8 UWG
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Bildnachweise

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