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Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung: Geht das?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung

Was fällt unter eine verhaltensbedingte Kündigung?

Wurde das Verhalten des Arbeitnehmers abgemahnt und hat dieser das nicht geändert, kann eine entsprechende Kündigung erfolgen. Wann es sich um eine verhaltensbedingte Abmahnung bzw. Kündigung handelt, erfahren Sie hier.

Ist eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich?

In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Welche Voraussetzungen dann erfüllt sein müssen, haben wir hier zusammengefasst. 

Was können Sie gegen einen verhaltensbedingte Kündigung tun?

Gegen eine Kündigung im Arbeitsrecht können Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und auch gerichtlich gegen diese vorgehen, falls es zu keiner Einigung kommt. Welche Frist zu beachten ist, lesen Sie hier.

Inhalt

  • FAQ: Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
  • Wann kann man verhaltensbedingt gekündigt werden?
    • Kündigung: Verhaltensbedingt und ohne Abmahnung?
  • Widerspruch gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
  • Quellen und weiterführende Links

Wann kann man verhaltensbedingt gekündigt werden?

Ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung möglich?
Ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Bevor wir die Frage klären, ob eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung möglich ist, erläutern wir, was Gründe für eine solche Kündigung sein können. In der Regel handelt es sich um eine ordentliche Kündigung vom Arbeitsverhältnis, bei der das Verhalten des Arbeitnehmers die entscheidende Begründung darstellt. Anders als eine personenbedingte Kündigung, wo die Eignung der Kündigungsgrund ist.

In der Regel kann eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung nicht ohne Abmahnung erfolgen, denn dem Arbeitnehmer muss die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Dies trifft insbesondere auf leichte Pflichtverletzungen zu. Doch was genau kann dann zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen?

Nachfolgend finden Sie häufige Gründe für diese Art der Kündigung, die in der Rechtsprechung als solche akzeptiert werden:

  • regelmäßig private Nutzung von Fremdmitteln, obwohl untersagt
  • regelmäßiges Zuspätkommen
  • regelmäßig private Erledigungen oder Telefonate während der Arbeitszeit
  • Arbeitsverweigerung
  • regelmäßiges unentschuldigtes Fehlen
  • schwerwiegende Verfehlungen wie Straftaten (Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Belästigung usw.)
  • Betrug bei der Arbeitszeit
  • Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers
  • Gefährdung anderer durch Verhalten am Arbeitsplatz
  • Industriespionage oder weitergeben von Firmengeheimnissen

Ob eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig ist bzw. das Verhalten des Arbeitnehmers eine solche rechtfertigt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Damit die Kündigung wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass es sich um eine schuldhafte Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten handeln muss. Eine zuvor ausgesprochene Abmahnung muss sich konkret auf diese Pflichtverletzung beziehen. Wurde ein anderer Grund abgemahnt, kann diese Abmahnung nicht als Begründung der Kündigung gelten.

Kündigung: Verhaltensbedingt und ohne Abmahnung?

Kündigung: Verhaltensbedingt und ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen möglich.
Kündigung: Verhaltensbedingt und ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen möglich.

Ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung möglich? In bestimmten Ausnahmefällen kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Das kann unter anderem dann erfolgen, wenn eine Verhaltensänderung des Mitarbeiters unwahrscheinlich ist oder der Mitarbeiter von sich auch erklärt, dass er sein Verhalten nicht ändern wird.

Aber auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder gefährlichem Fehlverhalten kann ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich sein.

Ob dann eine verhaltensbedingte ordentliche oder fristlose Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen wird, hängt von der Schwere des Fehlverhaltens ab. Es ist also auch hier immer eine Einzelfallentscheidung. 

Gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden:

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Unberechtigte verhaltens- oder personenbedingte Kündigung ohne Abmahnung? Widerspruch kann sinnvoll sein.
Unberechtigte verhaltens- oder personenbedingte Kündigung ohne Abmahnung? Widerspruch kann sinnvoll sein.

In einem solchen Fall ist dann meist auch eine Abmahnung nicht notwendig.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung kann dann erfolgen, wenn das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist – so zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer straffällig wurde oder der Vertrauensbruch unüberbrückbar ist.

Widerspruch gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung

Sehen Sie die verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung als ungerechtfertigt an, können Sie Widerspruch gegen diese einlegen. Er sollte immer schriftlich erfolgen und gut begründet sein. Im Zweifel sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen. Wenden Sie sich am besten an eine spezialisierte Arbeitsrechts-Kanzlei, wie z. B. rightmart.

Arbeitnehmer können gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen. Kommt es dann zu keiner Einigung und zu einer Klage, müssen weitere Fristen beachtet werden. 

Quellen und weiterführende Links

  • § 626 BGB
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

Bildnachweise

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