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Ein Impressum als eingetragener Kaufmann nutzen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 20. Mai 2025
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Die Impressumspflicht ist im Internet zu beachten

Ein Impressum kann ein eingetragener Kaufmann im Internet nicht umgehen.
Ein Impressum kann ein eingetragener Kaufmann im Internet nicht umgehen.

Unternehmer, die online Geschäfte machen bzw. dort ihren Betrieb präsentieren, sind verpflichtet, ein Impressum aufzuführen.

Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 5 Telemediengesetz (TMG). So gilt die Impressumspflicht für einen Verein ebenso wie für Online-Shop-Betreiber oder Freiberufler.

Auch darf das Impressum als eingetragener Kaufmann nicht ignoriert werden. Der vorliegende Ratgeber enthält die wichtigsten Informationen, welche Kaufmänner diesbezüglich benötigen. Hier erfahren Sie, wie in puncto Impressum ein eingetragener Kaufmann bei Inhalt und Form vorgehen sollte und welche Rechtsfolgen betroffenen Unternehmern bei ungenügender Anbieterkennzeichnung drohen.

Inhalt

  • Die Impressumspflicht ist im Internet zu beachten
    • Der Beruf des eingetragenen Kaufmannes
  • Informationen zum Inhalt des Impressums
    • Auch Form und Erreichbarkeit sind entscheidend
    • Falsches Impressum: Ist ein eingetragener Kaufmann abzumahnen?

Der Beruf des eingetragenen Kaufmannes

Bei eingetragenen Kaufmännern und -frauen handelt es sich grundsätzlich immer um Einzelunternehmer, welche die Impressumspflicht im Internet beachten müssen. Die Besonderheit liegt darin, dass Sie sich als eingetragener Kaufmann haben registrieren lassen.

Die Registrierung erfolgt nicht willkürlich an irgendeiner Stelle, sondern im Handelsregister. Entsprechend eingetragene Geschäftsleute tragen entweder den Firmenzusatz „eingetragener Kaufmann“ (e.Kfm.), „eingetragene Kauffrau“ (e.Kfr.) oder geschlechtsneutral einfach e.K.

Die Eintragung als eingetragener Kaufmann bzw. -frau bietet den Einzelunternehmern viele Vorteile. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Unternehmer, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen bei Kreditgebern und anderen Geschäftsleuten einen besseren Ruf.
  • Durch die Firmierung sind auch Fantasienamen erlaubt.
  • Erwirtschaftete Gewinne müssen von registrierten Geschäftspersonen nicht mit anderen geteilt werden.
  • Ein Mindestkapital ist für diese Rechtsform nicht vonnöten.
  • Durch den Status des Einzelunternehmers ist der Kaufmann der alleinige Inhaber und kann frei Entscheidungen treffen.

Informationen zum Inhalt des Impressums

Es zeigt sich: Um ein Impressum kommt ein eingetragener Kaufmann in der Regel nicht herum. Dabei stellt sich jedoch die Frage: Welche Angaben muss die Anbieterkennzeichnung enthalten, um gesetzeskonform zu sein? Wie bereits erwähnt, ist § 5 TMG die maßgebende Gesetzesgrundlage. Diese enthält auch klare Vorgaben über die Inhalte, die ins Impressum gehören. Ein eingetragener Kaufmann kann sich entsprechend direkt nach dem Gesetz richten.

Durch den Status des Einzelunternehmers gelten eingetragene Kaufmänner- und -frauen als natürliche Personen. Diese müssen zunächst nur ihren Namen, Vornamen und ihre vollständige Postanschrift angeben. Hier liegt eine Unterscheidung zu juristischen Personen und Personengesellschaften vor, die mitunter verpflichtet sind, außerdem die Rechtsform mitanzugeben.

Beim Inhalt vom Impressum muss ein eingetragener Kaufmann § 5 TMG beachten.
Beim Inhalt vom Impressum muss ein eingetragener Kaufmann § 5 TMG beachten.

Doch natürlich ist es nicht mit der vollständigen Anschrift im Impressum getan.

Ein eingetragener Kaufmann muss zudem sicherstellen, dass Daten aufgeführt werden, welche eine schnelle Kontaktaufnahme zu ihm ermöglichen. Das bedeutet: Eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse sollten ebenfalls verzeichnet sein.

Weiterhin gilt es, das zuständige Registergericht und die Registernummer anzugeben, unter welcher die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.

Verfügen Unternehmer darüber hinaus über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, muss diese ebenfalls angegeben werden. Diese Angaben sollten in der Regel nicht fehlen. Dabei ist nicht immer klar, ob das Impressum, welches ein eingetragener Kaufmann selbst erstellt hat, auch ausreichend ist. Bei Zweifeln sollte daher ein versierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser kann schnell prüfen, ob die Vorgaben von § 5 TMG erfüllt worden sind.

Auch Form und Erreichbarkeit sind entscheidend

Das beste Impressum kann ein eingetragener Kaufmann verfassen und doch nützt es nichts, wenn Verbraucher nicht in der Lage sind, es aufzufinden oder erst ewig scrollen müssen, bis es unter einer Lawine an Textblöcken sichtbar wird. Die Rechtsprechung der Vergangenheit hat gezeigt: Unternehmer sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Besucher ihrer Webseite schnell und problemlos den Weg zur Anbieterkennzeichnung finden.

Etabliert hat sich vor allem der folgende Ansatz: Das Impressum ist isoliert auf einer eigens dafür eingerichteten Unterseite aufgeführt. So sind alle wichtigen Informationen auf einen Blick aufgelistet und Nutzer müssen nicht erst lange nach den gewünschten Angaben suchen.

Entsprechend bauen viele Webmaster direkt auf der Startseite eine gut sichtbare Verlinkung ein, die direkt zur Impressumsseite führt. Ist dafür ein einzelner Klick notwendig, sind Unternehmensleiter auf der sicheren Seite. Zwei Klicks geltend ebenfalls als legitim, mehr sollte Besuchern jedoch nicht abverlangt werden.

Dabei ist es nicht einmal zwingend notwendig, dass die Verlinkung, die gut sichtbar auf der Startseite platziert wird, „Impressum“ heißt. So wird auch die Bezeichnung „Kontakt“ mittlerweile allgemein anerkannt. Wichtig ist also vor allem, dass der Weg zum Impressum kurz ist und dieses alle gesetzlich geforderten Inhalte aufweist.

Falsches Impressum: Ist ein eingetragener Kaufmann abzumahnen?

Fehler im Impressum sollte ein eingetragener Kaufmann vermeiden, sonst droht eine Abmahnung.
Fehler im Impressum sollte ein eingetragener Kaufmann vermeiden, sonst droht eine Abmahnung.

Sein Impressum sollte ein eingetragener Kaufmann mit Sorgfalt erstellen und im Zweifelsfall von einem Fachmann prüfen lassen.

Denn eine fehlende oder falsche Anbieterkennzeichnung kann ihn teuer zu stehen kommen.

Dabei handelt es sich in jedem Fall um eine Ordnungswidrigkeit, die durch das Telemediengesetz ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann.

Doch das ist nicht die einzige negative Konsequenz, die bei einem unrechtmäßigen Impressum droht. Ein eingetragener Kaufmann kann durchaus auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Dabei können im Abmahnschreiben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche erhoben werden. Liegt ein solches Schreiben im Briefkasten, sollte am besten direkt ein Rechtsanwalt mit dessen Überprüfung beauftragt werden. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann ein Anwalt eventuell Vertragsstrafen herabsetzen.

Darüber, dass beim fehlenden Impressum ein eingetragener Kaufmann mit einer Abmahnung rechnen muss, bestehen kaum Zweifel. Anders sieht es aus, wenn einzelne wenige Informationen in der Anbieterkennzeichnung fehlen. In der Vergangenheit gab es einige Gerichtsurteile, die unterschiedliche Ansichten vertreten:

  • So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Köln, dass schon eine fehlende Telefonnummer ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht darstellt und eine Abmahnung nach sich ziehen kann (Az.: Az 6 U 109/03). Andere Gerichte waren jedoch bereits anderer Meinung.
  • Klärung kam in diesem Fall durch ein später erfolgendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az. C – 298/07). Folglich sei die Kommunikation via E-Mail effizient genug, so dass eine Telefonnummer nicht zwingend angegeben werden müsse.

Wer beim Impressum als eingetragener Kaufmann auf der sicheren Seite sein will, führt aber am besten alle in diesem Ratgeber genannten Angaben mit auf. Das sorgt dafür, dass das Risiko auf eine Abmahnung stark minimiert wird.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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