FAQ: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Üblicherweise muss vor einer fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht eine Abmahnung erfolgen. Bei einer erfolglosen Abmahnung sollte die Kündigung dann der letzte Schritt sein. Wie ein Kündigungsschreiben aussehen kann, zeigt unser kostenloses Muster, das zum Herunterladen zur Verfügung steht.
Eine fristlose Kündigung kann ohne Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Verstöße handelt. Welche Gründe beispielsweise zu einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung führen können, haben wir hier zusammengefasst.
Um festzustellen, ob eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist oder wenn Betroffene der Meinung sind, dass die Kündigung unrechtmäßig erfolgte, ist es ratsam, sich rechtliche Unterstützung zu suchen. Üblicherweise haben Sie für das Einreichen ab dem Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit.
Inhalt
Ohne Abmahnung: Hat eine Kündigung Bestand?
Eine Kündigung muss in der Regel gut begründet sein, auch im Arbeitsrecht. Meist bestehen die Gründe, die zu einer solchen Kündigung führen, bereits im Vorfeld. Üblich ist, auf das Fehlverhalten durch eine Abmahnung hinzuweisen und bei wiederholtem Vorkommen das Arbeitsverhältnis ordentlich oder fristlos zu beenden. Doch kann man ordentlich oder fristlos gekündigt werden, auch ohne vorherige Abmahnung?
Üblicherweise muss ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor einer Kündigung mindestens eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfahren. So sollen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, das Fehlverhalten zu korrigieren bzw. zu ändern.
Erst wenn eine Abmahnung nicht zum Ziel führt und das Verhalten weiterhin besteht, ist als letzte Option auch eine fristlose Kündigung vorgesehen. Ohne Abmahnung im Vorfeld ist eine solche nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig und auch wirksam. In der Regel ist ein solches Vorgehen eher untypisch.
Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses also unter diesen Umständen nicht zumutbar, kann die Kündigung fristlos sein. Sowohl mit als auch ohne Abmahnung muss also ein wichtiger Grund vorliegen, damit das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten der Kündigungsfrist beendet werden kann. Diese Regelungen gelten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Wichtig: Da eine Abmahnung immer auf das Fehlverhalten, das geändert werden soll, hinweist, ist eine solche ausschließlich für verhaltensbedingte Kündigungen vorgesehen und auch sinnvoll.
Wie ein Schreiben zur Kündigung aussieht, hängt vom jeweiligen Kündigungsgrund ab. Zum Verfassen können Sie für eine fristlose Kündigung mit oder ohne Abmahnung auch ein Muster nutzen und individuell anpassen. Ein Beispiel steht Ihnen nachfolgend kostenlos zum Herunterladen bereit:
Jetzt das Muster zur fristlosen Kündigung herunterladen!
Muster zur fristlose Kündigung (.doc) Muster zur fristlose Kündigung (.pdf)
Wann ist eine Kündigung ohne Abmahnung immer möglich?
Es gibt im Arbeitsrecht Kündigungen, die personen- oder betriebsbedingt sind. In diesen Fällen kann immer ohne Abmahnung gekündigt werden.
Bei diesen Kündigungsarten liegt der Grund nicht in einem vorwerfbaren Verhalten des Arbeitnehmers, sondern in seiner Person oder in den betrieblichen Umständen. Daher macht eine Abmahnung (die eine Verhaltensänderung bewirken soll) hier keinen Sinn und ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen einer personen- und betriebsbedingten Kündigung? Eine personenbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten nicht (mehr) erbringen kann. Es liegt kein Verschulden vor. Das kann zum Beispiel der Fall sein:
- bei langandauernder Krankheit ohne positive Zukunftsprognose
- Verlust der notwendigen Fahrerlaubnis
- Verlust der Arbeitserlaubnis
Wird eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen, sind die Gründe auf die Lage des Unternehmens zurückzuführen. Hier ist allein der Arbeitgeber verantwortlich. Das ist beispielsweise oftmals bei starkem Umsatzrückgang, Outsourcing oder Betriebsschließungen der Fall.
Der Arbeitgeber muss eine korrekte Sozialauswahl treffen (Berücksichtigung von Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung), um zu entscheiden, welchem Mitarbeiter gekündigt wird. Zudem muss geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Unternehmen möglich ist.
Auch eine Abmahnung im Kleinbetrieb ist in der Regel nicht erforderlich, da hier das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Hat der Betrieb fünf oder weniger Mitarbeiter bzw. weniger als zehn wenn das Arbeitsverhältnis nach 31.12.2003 begonnen hat, kann eine Kündigung ohne Abmahnung oder Grund ausgesprochen werden.
Es handelt sich hier dann in der Regel auch um ordentliche Kündigungen. Das bedeutet, dass eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung ohne Abmahnung in der Regel nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgen kann.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Wann kann man verhaltensbedingt gekündigt werden?
Das Verhalten des Arbeitnehmers stellt oft die entscheidende Begründung für eine Kündigung mit oder ohne Abmahnung dar. Anders als eine personenbedingte Kündigung, wo die fehlende Eignung für die entsprechende Stelle der Kündigungsgrund ist.
Nachfolgend finden Sie häufige Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung, die in der Rechtsprechung als solche akzeptiert werden:
- regelmäßig private Nutzung von Fremdmitteln, obwohl untersagt
- regelmäßiges Zuspätkommen
- regelmäßig private Erledigungen oder Telefonate während der Arbeitszeit
- Arbeitsverweigerung
- regelmäßiges unentschuldigtes Fehlen
- schwerwiegende Verfehlungen wie Straftaten (Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Belästigung usw.)
- Betrug bei der Arbeitszeit
- Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers
- Gefährdung anderer durch Verhalten am Arbeitsplatz
- Industriespionage oder weitergeben von Firmengeheimnissen
Ob eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig ist bzw. das Verhalten des Arbeitnehmers eine solche rechtfertigt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Damit die Kündigung wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass es sich um eine schuldhafte Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten handeln muss. Eine zuvor ausgesprochene Abmahnung muss sich konkret auf diese Pflichtverletzung beziehen. Wurde ein anderer Grund abgemahnt, kann diese Abmahnung nicht als Begründung der Kündigung gelten.
Kündigung: Verhaltensbedingt und ohne Abmahnung?
Aber ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung möglich? Verhaltensbedingt zu kündigen, ist ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen zulässig. Das kann unter anderem dann erfolgen, wenn eine Verhaltensänderung des Mitarbeiters unwahrscheinlich ist oder der Mitarbeiter von sich auch erklärt, dass er sein Verhalten nicht ändern wird.
Aber auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder gefährlichem Fehlverhalten kann ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich sein. Dabei kann die Kündigung auch fristlos sein.
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung: Diese Gründe können dazu führen
Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne Abmahnung im Arbeitsrecht kann es durchaus einige geben. Es handelt sich jedoch immer um Einzelfälle bzw. Ausnahmen.
So können meist nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten oder eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dazu führen, dass eine Kündigung fristlos und ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wird – und dann auch Bestand hat. Dies bestätigt auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2010 (BAG, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08).
Oftmals wird durch dieses Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig geschädigt, sodass eine Zusammenarbeit kaum mehr möglich ist.
Die rechtliche Grundlage für eine außerordentliche fristlose Kündigung im Arbeitsrecht bildet zudem § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem ist definiert, dass eine solche Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann:
„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Strafbare Taten wie Diebstahl, Untreue, Unterschlagung oder das Verraten von Betriebsgeheimnissen stellen oftmals einen solchen Vertrauensbruch dar. Sie begründen ebenso eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wie sexuelle Belästigung oder eine konstante Arbeitsverweigerung.
Auch folgendes Verhalten berechtigt unter Umständen zu einer solchen Kündigung:
- Abrechnungs- oder Spesenbetrug
- Schwerer Missbrauch von Vollmachten
- Unerlaubter Urlaubsantritt
- Tätliche Angriffe auf Mitarbeiter
- Missachtung der Regelungen bei Krankschrift
- Gefährdung von Mitarbeitern (z. B. durch Mitnahme von Waffen, gefährlichen Stoffen oder ansteckende Krankheiten)
- Straftaten außerhalb der Arbeitszeit, wenn diese sich auf den Betrieb bzw. das Arbeitsverhältnis auswirken
- Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
Eine Kündigung ohne Abmahnung für wiederholtes unentschuldigtes Fehlen ist üblicherweise nur dann zulässig, wenn dieses Verhalten sich direkt zum Nachteil des Arbeitgebers auswirkt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der zuständige Mitarbeiter bei einer Prüfung nicht anwesend ist, diese nicht durchgeführt und somit die Arbeit nicht fortgesetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber in aller Regel mindestens eine Abmahnung aussprechen.
Auch beim häufigen Zuspätkommen, Mobbing, Alkohol während der Arbeitszeit, Missachtung des Rauchverbots oder bei einer Beleidigung ist eine Kündigung durch Arbeitgeber ohne Abmahnung in der Regel nicht möglich. Im Zweifel handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, wenn der Fall gerichtlich verhandelt wird.
Sonderfall Probezeit: Was gilt bezüglich einer fristlosen Kündigung?
Ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit ohne Abmahnung zulässig? In der Probezeit besteht der gesetzliche Kündigungsschutz in der Regel noch nicht, allerdings gilt auch hier, dass fristlose Kündigungen nur aus berechtigten Gründen und mit vorheriger Abmahnung erfolgen können.
Eine fristlose Kündigung vom Arbeitnehmer ohne Abmahnung ist also auch in der Probezeit nicht so einfach auszuführen.
Allerdings sind die oben beschriebenen Ausnahmen zu beachten. So kann eine beharrliche Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen, insbesondere dann, wenn mehrere Versuche des Arbeitgebers, die Abmahnung auszuhändigen, fehlgeschlagen sind. Gleiches gilt, wenn die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung ausgesprochen wurde. Ohne Abmahnung ist auch in der Probezeit in diesem Fall das fristlose Ende des Arbeitsverhältnisses zulässig.
Kündigung ohne Abmahnung: Was können Arbeitnehmer tun?
Haben Arbeitnehmer eine Kündigung ohne Abmahnung erhalten, sollten sie diese immer auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Aufmerksam sollten sie werden, wenn keine konkreten Gründe für die Kündigung genannt oder die Gründe nicht nachvollziehbar sind. In diesem Fall kann eine Kündigungsschutzklage angebracht sein.
Sind Sie nicht sicher, ob eine Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist bzw. wollen Sie wissen, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen können bzw. müssen, ist rechtlicher Beistand empfehlenswert. Ein fachkundiger Experte im Bereich Arbeitsrecht kann Sie entsprechend beraten und, wenn angebracht, Sie bei einer möglichen Kündigungsschutzklage unterstützen.
Ist fraglich, ob das Verhalten des Arbeitnehmers, welches zur Kündigung ohne Abmahnung führte, tatsächlich eine solche begründet, kann mitunter nur in einer gerichtlichen Verhandlung geklärt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ein Urteil nur für den jeweiligen Einzelfall gilt, allerdings als Beispiel in weiteren Verhandlungen herangezogen werden kann.
Widerspruch gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
Sehen Sie die verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung als ungerechtfertigt an, können Sie Widerspruch gegen diese einlegen. Er sollte immer schriftlich erfolgen und gut begründet sein. Im Zweifel sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen. Wenden Sie sich am besten an eine spezialisierte Arbeitsrechts-Kanzlei, wie z. B. rightmart.
Arbeitnehmer können gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen. Kommt es dann zu keiner Einigung und zu einer Klage, müssen weitere Fristen beachtet werden.
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