FAQ: Abmahnung fehlerhaft
Eine Abmahnung wird im Arbeitsrecht unwirksam, wenn sie inhaltliche oder formale Mängel aufweist. Auch eine verfristete Abmahnung, die zu spät nach dem Verstoß erteilt wird, verliert ihre Gültigkeit. Ebenso, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht als pflichtwidrig eingestuft werden kann.
Arbeitnehmer können eine Gegendarstellung verfassen, die Sie zu Ihrer Personalakte legen lassen. Darin können Sie Ihre Sicht der Dinge darlegen und auf die Fehler in der Abmahnung hinweisen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Zudem ist ein Widerspruch möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Sie können eine fehlerhafte Abmahnung nicht nachträglich korrigieren. Stattdessen müssen Sie eine neue Abmahnung aufsetzen, die alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und den Verstoß korrekt beschreibt. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Formulierungen und Fristen sorgfältig prüfen.
Inhalt
Abmahnung: Welche Fehler können zur Unwirksamkeit führen?
Eine Abmahnung ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, mit dem der Arbeitgeber Fehlverhalten von Arbeitnehmern rügt. Doch nicht jede Abmahnung ist automatisch gültig. Denn wenn eine Abmahnung fehlerhaft ist, kann sie ihre Wirkung verlieren. Doch wann ist das der Fall?
Eine Abmahnung wird unwirksam, wenn sie einen sogenannten Formfehler hat oder inhaltlich nicht korrekt ist. Ist eine Abmahnung fehlerhaft, kann diese als Begründung für eine Kündigung nicht mehr herangezogen werden.
Zu den wichtigsten Gründen, warum eine Abmahnung als fehlerhaft angesehen werden kann, zählen unter anderem folgende:
- Keine Warnfunktion durch die Abmahnung
- Unpräzise Begründung der Rüge
- Falscher Abmahngrund
- Unverhältnismäßigkeit
- Fehlverhalten ist zu lange her
Enthält die Abmahnung keinen deutlichen Hinweis auf die drohenden Konsequenzen im Wiederholungsfall, kann das als Fehler gewertet werden. Durch das Schreiben muss klar sein, dass bei erneutem Verstoß eine Kündigung droht. Eine Abmahnung ist auch fehlerhaft, wenn das gerügte Verhalten nicht präzise beschrieben ist. Es muss genau dargelegt werden, wann, wo und wie der Verstoß stattgefunden hat.
Gleiches gilt, wenn ein falscher Abmahngrund benannt ist. Liegt das aufgeführte Fehlverhalten des Arbeitnehmers tatsächlich nicht vor, ist die Abmahnung nichtig. Wichtig ist auch, dass die Rüge im Verhältnis zum Verstoß steht. Ist dieser geringfügig, kann eine Abmahnung unverhältnismäßig sein (z. B. eine einmalige geringfügige Verspätung).
Es gibt zwar keine gesetzlich bestimmten Fristen, wann Abmahnungen erfolgen müssen. In der Regel gilt jedoch, dass sie zeitnah zum Fehlverhalten ausgesprochen werden sollten. Geschieht das lange nach dem Verstoß, kann die Abmahnung als fehlerhaft gelten, weil die Wirksamkeit nicht mehr gegeben ist. Meist gilt das bereits nach sechs Monaten.
Was sind Formfehler in einer Abmahnung?
Neben grundsätzlichen Fehlern kann eine Abmahnung auch formal fehlerhaft sein. Eine Abmahnung kann also formale Fehler enthalten, die sie unwirksam machen. Solche Fehler liegen in der Regel dann vor, wenn im Schreiben bestimmte Informationen oder wesentliche Bestandteile fehlen oder unklar sind.
So weist eine Abmahnung einen Formfehler auf, wenn Datum, Adressat oder eine genau Vorfallbeschreibung fehlen. Wichtig ist, dass das Datum im Schreiben den Zeitpunkt der Erstellung und dann auch den des gerügten Fehlverhaltens klar benennt.
Weitere Punkte, die eine Abmahnung formal fehlerhaft machen, können beispielsweise folgende sein:
- Fehlende Unterschrift einer berechtigten Person, damit ist das Schreiben ungültig
- Nichtbenennung vom Aussteller des Schreibens, klare Angabe dazu, wer die Abmahnung ausspricht und wer sie erhält
- Falsche Angaben zu den Folgen bei Wiederholung oder Kündigungsandrohung ist falsch formuliert
Darüber hinaus kann eine schriftliche Abmahnung als fehlerhaft gelten, wenn das Schreiben mit Fehlern durchsetzt ist und die Angaben so nicht eindeutig zu lesen sind.
Fehlerhafte Abmahnung korrigieren: Ist das möglich?
Es ist grundsätzlich nicht möglich, eine bestehende Abmahnung, die fehlerhaft ist, zu korrigieren. Arbeitgeber können unter Umständen die Abmahnung zurückziehen und eine neue aussprechen. Allerdings müssen sie darauf achten, dass auch dies zeitnah zum Verstoß erfolgt.
Das bedeutet: Um sicherzustellen, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, müssen Arbeitgeber eine neue, fehlerfreie Abmahnung erstellen und erneut zustellen.
Was können Arbeitnehmer tun, wenn die Abmahnung fehlerhaft ist?
Haben Arbeitnehmer eine Abmahnung mit Fehlern erhalten, sollten sie dies nicht auf sich beruhen lassen. Sie können einen Gegendarstellung gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG verfassen und der Abmahnung widersprechen. Die Gegendarstellung wird dann der Personalakte hinzugefügt. Dies kann auch durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht erreicht werden.
Die Ablehnung der Abmahnung, wenn diese fehlerhaft ist, muss schriftlich erfolgen und gut begründet sein. So ist es immer von Vorteil, Beweise zu haben, welche nachweisen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist oder der Grund nicht vorliegt.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Betriebsrat (falls vorhanden) einzubeziehen. Bei einer Beschwerde über den Betriebsrat nach § 84 und 85 BetrVG, ist dieser verpflichtet, diese zu prüfen. Ist die Abmahnung fehlerhaft bzw. unbegründet, kann der Betriebsrat auf den Arbeitgeber einwirken.
Nachfolgend finden Sie ein Muster, das Sie zur Formulierung für die Gegendarstellung verwenden können. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Vorlage, die Sie individuell anpassen müssen.
⇒ Muster Gegendarstellung(.doc)
⇒ Muster Gegendarstellung (.pdf)
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