FAQ: Personalgespräch bei einer Abmahnung
Nein. Der Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht verpflichtet, vor Ausspruch einer Abmahnung ein Personalgespräch zu führen oder Ihnen eine Anhörung zu gewähren.
Der Betriebsrat hat das Recht, Sie zu unterstützen und zu beraten (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Er darf sich aktiv in das Gespräch einbringen, Fragen stellen und darauf hinwirken, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Mehr dazu finden Sie hier.
Ja, wenn das Gespräch ausschließlich der Thematisierung von Vorwürfen oder der Übergabe einer Abmahnung dient. Geht es jedoch um die konkrete Ausführung Ihrer Arbeit (z. B. eine neue Dienstanweisung), ist die Teilnahme verpflichtend. Mehr dazu lesen Sie hier.
Inhalt
Muss ein Personalgespräch bei einer Abmahnung erfolgen?
Die Begriffe „Personalgespräch“ oder „Mitarbeitergespräch“ sind im deutschen Arbeitsrecht nicht direkt gesetzlich definiert. Sie beschreiben ein Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Vorgesetzten, das arbeitsbezogene Themen behandelt. Es kann verschiedene Gründe für ein Personalgespräch geben. Eine Abmahnung kann einer davon sein.
Ein Mitarbeitergespräch, wenn eine Abmahnung im Raum steht, ist oft unangenehm. Doch gerade in dieser Situation ist es entscheidend, seine Rechte als Arbeitnehmer zu kennen. Eine Abmahnung kann im schlimmsten Fall die Vorstufe zu einer Kündigung sein.
Ein solches Gespräch, das explizit eine mutmaßliche Pflichtverletzung oder eine drohende Abmahnung zum Thema hat, verfolgt primär den Zweck, dem Mitarbeiter das vermeintliche Fehlverhalten vorzuhalten und die Konsequenzen aufzuzeigen. Es dient dazu, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und oft auch, die Abmahnung formell zu überreichen. Aber muss ein Personalgespräch vor einer Abmahnung stattfinden?
Nein, denn Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet. Ein solches Gespräch ist, wenn es nur um die Abmahnung geht, freiwillig. Und das auf beiden Seiten. Das bedeutet, erhalten Mitarbeiter eine Einladung zu einem Personalgespräch wegen einer Abmahnung, ist die ihre Teilnahme nicht verpflichtend. Denn der Arbeitgeber kann die Abmahnung schriftlich zustellen und Arbeitnehmer haben dann immer Zeit, sich zu den Vorwürfen ebenfalls schriftlich zu äußern. Sie können also die Teilnahme ablehnen.
Wann ist die Teilnahme am Personalgespräch Pflicht?
Grundsätzlich müssen Sie Weisungen Ihres Arbeitgebers Folge leisten. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 106 Gewerbeordnung (GewO). In diesem ist Folgendes definiert:
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.“
Geht es also um die Arbeitsabläufe, die Sicherheit oder andere wichtige Punkte zur konkreten Tätigkeit, müssen Sie an einem Personalgespräch teilnehmen. Tun Sie das nicht und können so Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen, drohen Konsequenzen.
In diesem Fall kann eine Abmahnung wegen einem Nichterscheinen zum Personalgespräch ausgesprochen werden. Ist dann das Personalgespräch eine Abmahnung? Nein. In keinem Fall ist das Gespräch an sich mit einer Abmahnung gleichzusetzen. Es kann lediglich dazu dienen, eine solche zu überreichen oder zu begründen, wie beispielsweise beim Nichterscheinen.
Nachfolgend haben wir nochmals zusammengefasst, wann eine Pflicht zur Teilnahme am Mitarbeitergespräche besteht und wann nicht:
Art des Personalgesprächs
Teilnahme verpflichtend?
Über die zukünftige Aufgabenverteilung
Ja
Über eine Versetzung oder Umsetzung
Ja
Zur Entgegennahme einer Abmahnung
Nein
Ausschließlich über Vorwürfe eines Fehlverhaltens
Nein
Der nachfolgenden Grafik können Sie neben der Übersicht zur Teilnahmepflicht auch Tipps für die Vorbereitung auf eine Personalgespräch entnehmen. Eine Abmahnung muss dabei nicht im Spiel sein. Eine Vorbereitung kann bei jedem Mitarbeitergespräch hilfreich sein.
Was darf der Betriebsrat bei einem Personalgespräch?
Mitarbeiter können sich an den Betriebsrat wenden, wenn eine Personalgespräch bezüglich einer Abmahnung ansteht. Der Betriebsrat hat das Recht einer Teilnahme gemäß § 82 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Demnach ist die Hinzuziehung des Betriebsrats bei Erörterungen über Leistungen oder berufliche Entwicklung möglich. Es wird in der Praxis in der Regel auch auf ein Gespräch über eine Abmahnung ausgedehnt.
Darüber hinaus kann auch § 85 BetrVG greifen. Und zwar, wenn sich Mitarbeiter durch einen gegen sie gerichteten Vorwurf benachteiligt fühlen (was bei einer drohenden Abmahnung der Fall ist). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Teilnahme gestatten. Wird dies verweigert, können Sie die Aussage verweigern und das Gespräch verlassen.
Der Betriebsrat hat üblicherweise eine unterstützende und beratende Funktion. Das gilt auch bei einem Personalgespräch wegen einer Abmahnung. Er kann grundsätzlich:
- Beistand leisten.
- Die Einhaltung der Rechte überwachen.
- Fragen zum Sachverhalt stellen.
- Stellungnahmen zum Sachverhalt abgeben.
- Protokoll führen.
Der Betriebsrat kann Sie nicht abmahnen. Das Recht zur Abmahnung steht ausschließlich dem Arbeitgeber zu (oder dem dazu befugten Vorgesetzten).
Kann man bei einem Personalgespräch gekündigt werden?
Ja, das ist möglich. Eine Kündigung kann formal jederzeit ausgesprochen werden, sofern der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält (ordentliche Kündigung) oder ein wichtiger Grund vorliegt (fristlose Kündigung).
Erfolgt zum Beispiel das Personalgespräch zur nochmaligen Abmahnung wegen des gleichen Grunds, kann mit dieser Abmahnung dann auch die Kündigung einhergehen.
Wichtig: Auch die Kündigung muss Ihnen schriftlich zugehen, um wirksam zu sein (§ 623 BGB). Eine mündlich im Gespräch erklärte Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann Ihnen aber das Kündigungsschreiben im Gespräch übergeben, um die Kündigung wirksam zu machen.
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