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Kündigung nach Abmahnung in der Ausbildung

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 20. Mai 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Einem Azubi können Arbeitgeber nicht von heut auf morgen kündigen

Eine Kündigung nach einer Abmahnung in der Ausbildung kann nicht sofort erfolgen.
Eine Kündigung nach einer Abmahnung in der Ausbildung kann nicht sofort erfolgen.

Nicht immer läuft in einem Betrieb, der Lehrlinge ausbildet, alles wie gewünscht ab. So kann es immer mal wieder vorkommen, dass Azubis ein Verhalten an den Tag legen, welches den Vorgesetzten ein Stirnrunzeln ins Gesicht treibt. Diese haben bei Vertragsverstößen das Recht und auch die Pflicht, Abmahnungen auszusprechen.

Dabei stellt sich Ausbildern bei dauerhaften Problemen oft auch die Frage: Ist eine Kündigung nach der Abmahnung in der Ausbildung wirksam? Die Antwort auf diese Frage enthält der folgende Ratgeber. Hier erfahren Sie, warum Unternehmen einem Azubi nicht beim ersten Verstoß kündigen können und welches Verhalten eine Abmahnung rechtfertigen kann.

Inhalt

  • Einem Azubi können Arbeitgeber nicht von heut auf morgen kündigen
  • Die Kündigung des Azubis: Die letzte Handlungsoption
    • Abmahnungsgründe richtig darstellen

Die Kündigung des Azubis: Die letzte Handlungsoption

Ein ausbildender Betrieb ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Lehrlinge vertragskonform verhalten und bei Missständen ermahnt und abgemahnt werden. Kommt es zu schweren Verstößen, wollen manche Ausbilder jedoch direkt das Ausbildungsverhältnis beenden.

Eine solche Beendigung ist jedoch nicht zulässig. Eine wirksame Kündigung kann erst nach mindestens einer Abmahnung in der Ausbildung erfolgen. Und auch dann stellt sie die letzte mögliche Handlungsoption da. Unternehmer sind grundsätzlich dazu angehalten, erst alle anderen sinnvollen Maßnahmen durchzuführen.

Und selbst bei mehreren Abmahnschreiben ist es nicht sicher, dass jede Kündigung nach der letzten Abmahnung in der Ausbildung unanfechtbar ist. Es muss weiterhin zwischen einer wirksamen und nicht wirksamen Abmahnung unterschieden werden. Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Die Gründe für eine Kündigung nach einer Abmahnung in der Ausbildung müssen nachvollziehbar sein.
Die Gründe für eine Kündigung nach einer Abmahnung in der Ausbildung müssen nachvollziehbar sein.
  • Für zwei unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule erhält ein Azubi die erste Abmahnung.
  • Das zweite Abmahnschreiben kommt durch Nichtvorlage des Berichtsheftes zustande.
  • Es wird eine Kündigung ausgesprochen, nachdem wiederholt eine verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt ist.
  • Die Abmahnungen sind in diesem Fall nicht einschlägig und dadurch die Kündigung nicht wirksam.

Wer also eine Kündigung nach der letzten Abmahnung in der Ausbildung wirksam aussprechen will, sollte darauf achten, dass die Verstöße einschlägig sind und dass es sich nicht um völlig verschiedene Sachverhalte handelt.

Kommt ein Azubi also mehrfach im Betrieb und in der Berufsschule zu spät und erhält dafür mehrere Abmahnungen, ohne dass Besserung eintritt, ist eine Kündigung in der Regel wirksam. Doch selbst in solchen Fällen ist abzuwägen, ob ein Ausbilder alle anderen Handlungsoptionen ausgeschöpft hat.

Abmahnungsgründe richtig darstellen

Die Kündigung nach einer Abmahnung in der Ausbildung ist die letztmögliche Option.
Die Kündigung nach einer Abmahnung in der Ausbildung ist die letztmögliche Option.

Verschiedene Gründe können dafür sorgen, dass Azubis abgemahnt werden. Oft geht es um Unpünktlichkeit, unentschuldigte Fehltage oder fälschlich angegebene Krankheitstage. In jedem Fall liegen Verstöße gegen den Ausbildungsvertrag vor. Arbeitgeber müssen beim Verfassen eines Abmahnschreibens besonders gut aufpassen.

Denn die Kündigung, welche später nach einer Abmahnung in der Ausbildung erfolgen kann, ist nur dann wirksam, wenn es auch die vorangegangene Abmahnschrift ist. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass

  • keine unpräzisen Bezeichnungen wie „Störung des Betriebsfriedens“ oder „unzulässiges Verhalten“ ohne detaillierte Erklärungen in der Abmahnung stehen.
  • Keine Formfehler im Abmahnschreiben zu finden sind. Auch diese können die Gültigkeit beeinträchtigen.
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

Kommentare

  1. Tyler meint

    23. März 2021 at 17:29

    Danke für diesen Beitrag über die Kündigung in der Ausbildung. Mein Neffe hatte eine, in seinen ungerechtfertigte, Abmahnung bekommen und wurde vor kurzem sogar von seinem Ausbildungsbetrieb gekündigt. Mein Neffe möchte nun mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht dagegen vorgehen. Guter Hinweis, dass die Kündigung, welche später nach einer Abmahnung in der Ausbildung erfolgen kann, nur dann wirksam ist, wenn es auch die vorangegangene Abmahnschrift ist.

    Antworten

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