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GEMA-Pflicht: Als Verein ist darauf zu achten

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 17. November 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Der Kontakt zur GEMA ist für Vereine bedeutsam

Meldung bei der GEMA: Auch ein Verein muss Veranstaltungen anmelden.
Meldung bei der GEMA: Auch ein Verein muss Veranstaltungen anmelden.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist im Bereich der Musik die größte deutsche Verwertungsgesellschaft. Mitglieder schließen sich dieser Vereinigung an, um fairer für ihre Werke entlohnt zu werden und besser gegen Urheberrechtsverstöße geschützt zu sein.

Einige Anmeldungen bei der GEMA erfolgen jedoch, weil es andernfalls zu Gesetzesverstößen kommt. So ist die Anmeldung bei der GEMA für einen Verein verpflichtend, der bestimmte musikalische Werke öffentlich aufführen bzw. abspielen möchte. Der hier vorliegende Ratgeber beleuchtet die Vereinsperspektive im Detail und verrät, welche Rolle die Art der Veranstaltung spielt. Nicht zuletzt gibt es Tipps für eine effektive GEMA-Anmeldung.

Inhalt

  • Der Kontakt zur GEMA ist für Vereine bedeutsam
  • Bei der GEMA als Verein melden und die Veranstaltungsart beachten
    • Eine effektive Anmeldung

Bei der GEMA als Verein melden und die Veranstaltungsart beachten

Bei Vereinen sind öffentliche Veranstaltungen keine Seltenheit, bei denen Musik vom Tonband gespielt wird. Das können musikalische Einspieler in der Halbzeit eines Fußballspiels oder eine Band sein, die beim Vereinsjubiläum Cover-Songs live performt. In beiden Fällen muss es vorher zu einer GEMA-Anmeldung kommen, damit keine Strafgebühren fällig werden.

Entscheidend ist dabei der Charakter der „Öffentlichkeit“. Als öffentlich zählt eine Veranstaltung, wenn sie von einer Vielzahl an Menschen wahrgenommen wird. Als Personen der Öffentlichkeit zählen all diejenigen, welche eine nicht nahe und persönliche Beziehung zu demjenigen verbindet, der die Werke öffentlich vorspielt bzw. aufführen lässt.

Diese Definition sorgt dafür, dass hauptsächlich rein private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern im Familienkreis als GEMA-frei angesehen werden. So sorgen geltende Urheberrechtsvorgaben dafür, dass eine Vereinsfeier stets als öffentlich anzusehen ist, weshalb die GEMA-Anmeldung vom Verein kaum wegzudenken ist. In Bezug auf die Meldung und dazugehörige Tarife sind nicht zuletzt auch die Umstände der Veranstaltung zu beachten:

  • Eintritt verlangen: Auch ohne Eintritt kommen Vereine nicht um die GEMA-Meldung herum, da weiterhin öffentlich Musik vorgeführt wird. Wird Eintritt verlangt, kann es notwendig sein, hierzu genaue Angaben zu machen.
  • Das Zusammentreffen findet im Freien statt: Hier ist darauf zu achten, dass die GEMA die Berechtigung hat, nach Quadratmeteranzahl der Veranstaltungsfläche abzurechnen. Laut Bundesgerichtshof darf dabei die gesamte Beschallungsfläche miteinbezogen werden.

Eine effektive Anmeldung

Die GEMA ist als gemeinnütziger Verein ebenfalls zu nutzen, wenn öffentlich Musik gespielt wird.
Die GEMA ist als gemeinnütziger Verein ebenfalls zu nutzen, wenn öffentlich Musik gespielt wird.

Soll wegen öffentlicher Vorführung von Musik eine GEMA-Meldung als Verein erfolgen, sollten Betroffene am besten die Bögen nutzen, die es auf der offiziellen Webseite der Verwertungs­gesellschaft gibt. Liegen die zu spielenden Titel dabei noch nicht vor, müssen diese beim Event notiert und nachgereicht werden. So ist es bei Bands und anderen Musikgruppen sinnvoll, eine „Setliste“ mit den zu spielenden Songs zu erbitten. Diese kann beim Anmeldungsprozess mit eingereicht werden.

Durch die Wahl des richtigen Tarifs können effektiv GEMA-Kosten gespart werden. Soll die GEMA-Anmeldung als Verein erfolgen, ist es folglich oft sinnvoll, sich bei der zuständigen Bezirksdirektion der Gesellschaft zu melden und sich beraten zu lassen. Im besten Fall können durch Sondernachlässe weitere Gebühren gespart werden.

So kann nach einer GEMA-Anmeldung ein Verein eventuell auch eine Härtefallnachlass-Regel in Anspruch nehmen, wenn eine Veranstaltung für zu große Verluste gesorgt hat. Auch hierzu können sich Betroffene beraten lassen.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Wibbing meint

    29. November 2018 at 7:53

    Wir sind als [Angabe von der Redaktin entfernt] ein gemeinnütziger Verein und planen eine Veranstaltung in einem Nebenraum einer Gastronomie für ca. 60-80 Teilnehmer. Die Raumgröße ist ca. 200m2. Es gibt einen Musiker, der unterstützt mit Tontechnik Gitarre spielt. Zu der Musik werden die Teilnehmer singen, sogenanntes Rudelsingen. Welcher Tarif kommt dafür zum Einsatz?

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      30. November 2018 at 15:46

      Hallo Wibbing,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen direkt an die GEMA.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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