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  • Ändert eine Abmahnung die Kündigungsfrist?

Beeinflusst eine Abmahnung die Kündigungsfrist?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 4. Februar 2026
Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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FAQ: Abmahnung und Kündigungsfrist

Verändert eine Abmahnung die gesetzliche Kündigungsfrist?

Nein. Die Abmahnung hat keinen Einfluss auf die Länge der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. Diese Fristen müssen bei einer ordentlichen Kündigung immer eingehalten werden. Mehr erfahren Sie hier.

Kann ich fristlos gekündigt werden, obwohl ich nur eine Abmahnung erhalten habe?

Ja, wenn Sie nach der Abmahnung ein erneutes, gleichartiges Fehlverhalten begehen. Der Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung aussprechen, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar erscheint.

Kann ich als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, wenn ich bereits gekündigt habe?

Ja. Da das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbesteht, können Sie auch während dieser Zeit Pflichtverletzungen begehen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Inhalt

  • FAQ: Abmahnung und Kündigungsfrist
  • Verändert die Abmahnung die Frist zur Kündigung?
    • Kündigungsfrist nach einer Abmahnung: Kann auch fristlos gekündigt werden?
  • Frist zwischen Abmahnung und Kündigung: Was gilt?
    • Abmahnung während der Kündigungsfrist: Geht das?

Verändert die Abmahnung die Frist zur Kündigung?

Verändert eine Abmahnung die gesetzliche Kündigungsfrist? Grundsätzlich nein.
Verändert eine Abmahnung die gesetzliche Kündigungsfrist? Grundsätzlich nein.

Arbeitnehmern stellen sich oft die Frage, ob und wie sich eine Abmahnung auf das Arbeitsverhältnis und insbesondere auf eine mögliche Kündigung auswirkt. Wird zum Beispiel durch die Abmahnung die Kündigungsfrist beeinflusst? Welche Fristen gelten dann?

Eine Abmahnung hat die Funktion, ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu beanstanden. Zudem hat sie eine Warnfunktion. Sie droht die Kündigung (im Wiederholungsfall) als Konsequenz an, falls das Verhalten nicht unverzüglich geändert wird. Rechtlich gesehen, ist die Abmahnung eine zwingende Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung (sowohl ordentlich als auch fristlos). 

Und was ist dann für die Kündigungsfrist bei einer Abmahnung zu beachten? Grundsätzlich gilt, dass eine Abmahnung keinen direkten Einfluss auf die Dauer der Kündigungsfrist hat. Die Fristen bleiben unverändert, unabhängig davon, ob eine Abmahnung vorliegt oder nicht.

Die maßgeblichen Kündigungsfristen ergeben sich aus den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie den Angaben im Arbeits- oder Tarifvertrag. Gemäß § 622 BGB liegt die Grundkündigungsfrist für den Arbeitgeber vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist verlängert sich mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmer beträgt die Frist immer vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern keine längere Frist vereinbart ist (§ 622 Abs. 1 BGB).

Zudem gilt:

  • Im Arbeitsvertrag können längere, aber niemals kürzere Fristen als die gesetzlichen vereinbart werden.
  • Tarifverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichende (auch kürzere) Regelungen enthalten.

Bezüglich des Einflusses eine Abmahnung auf die Kündigungsfrist ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten:

Kündigungsart

Kündigungsfrist

Rolle der Abmahnung bei Frist

Ordentlich 

Gesetzlich/vertraglich geregelt

Abmahnung als Warnung, hat keinen Einfluss auf die Länge der Frist

Fristlos 

Entfällt (§ 626 Abs. 1 BGB)

Abmahnung als Warnung oder entfällt bei schweren Verstößen, macht die Einhaltung der Frist unzumutbar

Wichtig: Das Vorhandensein einer Abmahnung ändert also nichts an der Einhaltung dieser Fristen bei einer ordentlichen Kündigung. Bei einer Abmahnung bleibt die Kündigungsfrist unberührt. Und was gilt bei einer außerordentlichen Kündigung?

Kündigungsfrist nach einer Abmahnung: Kann auch fristlos gekündigt werden?

Kündigung nach einer Abmahnung: Ohne Frist nur mit wichtigem Grund möglich.
Kündigung nach einer Abmahnung: Ohne Frist nur mit wichtigem Grund möglich.

Ist das abgemahnte Verhalten so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, können Arbeitgeber auch fristlos kündigen. Es muss hierfür immer ein wichtiger Grund vorliegen (§ 626 Abs. 1 BGB). Das kann zum Beispiel bei wiederholten gleichem Fehlverhalten oder bei strafbarem Verhalten der Fall sein. 

In diesem Fall beeinflusst die Abmahnung die Kündigungsfrist indirekt. Durch sie wird das gravierende Fehlverhalten verdeutlicht und eine fristlose Beendigung begründet. In besonders schweren Fällen kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen. Die Kündigungsfrist entfällt hier ebenfalls. 

Achtung bei einer solchen fristlosen Kündigung: Der Arbeitgeber muss die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Er muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes (also des erneuten, abgemahnten Fehlverhaltens) aussprechen. Versäumt er diese Frist, ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich.

Frist zwischen Abmahnung und Kündigung: Was gilt?

Muss zwischen einer Abmahnung und einer darauffolgenden Kündigung eine Frist beachtet werden? Wichtig ist, dass eine Abmahnung mit der Zeit ihre Wirkung verliert. Das bedeutet, sie kann nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden. Es gibt allerdings keine gesetzlich definierten Fristen. Aber die Rechtsprechung verlangt eine gewisse zeitliche Nähe, um die Glaubwürdigkeit der Warnung zu erhalten. 

Gesetzliche Kündigungsfrist: Bei einer Abmahnung bleibt diese unberührt.
Gesetzliche Kündigungsfrist: Bei einer Abmahnung bleibt diese unberührt.

Gleiches gilt für die Abmahnung selbst. Sie sollte zeitnah zum Fehlverhalten erfolgen. Wird sie zum Beispiel erst Monate nach dem Fehlverhalten ausgesprochen, kann der Arbeitgeber den Verstoß später nur schwer als Kündigungsgrund anführen. Insofern kann die Abmahnung die Kündigungsfrist auch hier nur indirekt beeinflussen. Und zwar, ob eine Kündigung überhaupt möglich ist und so mit eine Frist beginnt oder nicht.

Eine Abmahnung behält ihre Warnwirkung grundsätzlich so lange bei, wie das gerügte Verhalten den Arbeitsvertrag negativ beeinflusst. Dazu sind folgende Punkte wichtig:

  • Je länger die Abmahnung zurückliegt, desto mehr verliert sie an Warnwirkung. Die Rechtsprechung geht je nach Art des Verstoßes von Zeiträumen von einigen Monaten bis zu zwei oder drei Jahren aus.
  • Maßgeblich ist, ob die Abmahnung im konkreten Fall noch als ausreichend aktuell angesehen werden kann, um das erneute Fehlverhalten zu einem wichtigen Grund für eine Kündigung zu machen.

Nachfolgend haben wir die nach einer Abmahnung wichtige Kündigungsfrist übersichtlich aufgeführt:

Jahre der Betriesbzugehörigkeit

Kündigungsfrist in Monaten

  • ab 2 Jahren
  • ab 5 Jahren
  • ab 8 Jahren
  • ab 10 Jahren
  • ab 12 Jahren
  • ab 15 Jahren
  • ab 20 Jahren
  • 1 Monat
  • 2 Monate
  • 3 Monate
  • 4 Monate
  • 5 Monate
  • 6 Monate
  • 7 Monate

Auch der folgenden Grafik können Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen entnehmen:

Infografik: Übersicht zur Kündigungsfrist im Arbeitsrecht.
Infografik: Übersicht zur Kündigungsfrist im Arbeitsrecht.

Abmahnung während der Kündigungsfrist: Geht das?

Eine Abmahnung kann  auch während der Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
Eine Abmahnung kann auch während der Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erneut abgemahnt wird? Wurde bereits eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, kann eine erneute Abmahnung wegen eines weiteren Verstoßes relevant werden.

Das ist dann der Fall, wenn der neue Verstoß so gravierend ist, dass er eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies ist möglich, da das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbesteht.

Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des neuen Verstoßes sofort fristlos kündigen, ersetzt die fristlose Kündigung die bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung, und das Arbeitsverhältnis endet dann auch sofort. Das heißt, die erneute Abmahnung verändert die Kündigungsfrist dahingehend, dass keine Frist mehr einzuhalten ist.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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