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Eingeschränkte Garantie im Online-Shop: Immer noch ein Vorteil

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 11. November 2025
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Auch eine beschränkte Garantie hat Vorzüge

Eine eingeschränkte Garantie ist nicht unüblich.
Eine eingeschränkte Garantie ist nicht unüblich.

Händler und Hersteller bedienen sich der verschiedensten Taktiken, um den Absatz ihrer Produkte und Dienstleistungen zu fördern. So ist das Anbieten von eingeschränkten Garantien mitunter sehr beliebt. Doch unabhängig davon, wie Kunden zum Kauf animiert werden, müssen sich Unternehmer auch im Internet an wettbewerbsrechtliche Vorgaben halten. Sonst droht dem Online-Shop eine Abmahnung.

Doch worin definiert sich eine eingeschränkte Garantie im Online-Handel? Informationen dazu liefert Ihnen der vorliegende Ratgeber. Im Folgenden erfahren Sie, warum nahezu jedes Garantieversprechen als eingeschränkte Garantie bezeichnet werden kann und worin der Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung besteht.

Inhalt

  • Auch eine beschränkte Garantie hat Vorzüge
  • Eingeschränkte Garantie: Eine Definition
    • Eingeschränkte Garantie vs. gesetzliche Gewährleistung

Eingeschränkte Garantie: Eine Definition

Eine Garantie wird von Herstellern, Verkäufern und Händlern stets freiwillig angeboten. Dabei handelt es sich um ein Versprechen, dass sich auf den Preis, die Funktionalität oder auch die Beschaffenheit einer Sache beziehen kann.

So kann beispielsweise für einen neu gekauften Fernseher eine Garantie auf Funktionalität vorliegen, die auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet ist. Kommt es in dieser Zeit zu einer Mängelerscheinung, greift sehr wahrscheinlich der Garantieanspruch, wodurch es unentgeltlich zur Reparatur bzw. zum Umtausch des Gerätes kommt.

Die Betonung liegt hier auf „wahrscheinlich“. Garantiegeber besitzen nämlich das Recht, Beschränkungen festzulegen – wovon sie auch meistens Gebrauch machen. Aus diesem Grund fallen die meisten Garantien unter die Kategorie „eingeschränkte Garantie“.

Eine eingeschränkte Herstellergarantie kann verschiedene Produkte betreffen.
Eine eingeschränkte Herstellergarantie kann verschiedene Produkte betreffen.

Entsprechende Garantiebeschränkungen müssen den Verbrauchern mitgeteilt werden. Dies geschieht üblicherweise über Werbemaßnahmen oder über schriftliche Garantiebelege, die beispielsweise einer Bestellung aus einem Online-Shop beiliegen.

Käufer sollten die Informationen darin genau studieren, wenn sie für den Fall gewappnet sein wollen, den Garantieanspruch geltend zu machen.

So kann sich eine eingeschränkte Garantie beispielsweise darin äußern, dass ein Umtausch bei unsachgemäßer Handhabung bzw. bei selbstverschuldeten Schäden ausgeschlossen wird. So sorgt der Garantiegeber dafür, dass er nur in bestimmten Fällen seinem Versprechen nachkommen muss.

Eingeschränkte Garantie vs. gesetzliche Gewährleistung

Eine Garantie, ob eingeschränkt oder nicht, unterscheidet sich grundsätzlich von einer Gewährleistung. Bei letzterem haben Händler nämlich nicht die Wahl. Bestehende Gesetze sorgen dafür, dass eine Mängelhaftung innerhalb einer bestimmten Frist übernommen werden muss. Entscheidend ist dabei mitunter § 265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin steht:

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.“

Hierbei ist außerdem zu beachten:

  • Wollen Verbraucher einen Gewährleistungsanspruch geltend machen, müssen Sie sich direkt an den zuständigen Händler wenden.
  • Schriftliche Kommunikation über E-Mail wird dank besserer Nachweisbarkeit empfohlen.
  • Verkäufer müssen die Chance erhalten, innerhalb einer bestimmten Frist zu handeln. Erst danach können Betroffene vom Kauf zurücktreten.
  • In puncto Gewährleistungsansprüchen ist es oft sinnvoll, die AGB eines Online-Shops genau zu lesen. Darin finden sich oft klare Vorgaben dazu, wie die Mängelhaftung geregelt ist.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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