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  • Abmahnung wegen UWG

Eine Abmahnung wegen dem UWG bekommen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 19. Mai 2025
Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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FAQ: Abmahnung aufgrund UWG

Ist eine Abmahnung bei Verstößen gegen das UWG möglich?

Ja. Werden die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) missachtet, sind Abmahnungen der Verstöße möglich. Ein solches wettbewerbsrechtliches Abmahnschreiben kann vom geschädigten Mitbewerbern, Marktteilnehmern oder Verbrauchern versandt werden.

Welche Gründe kann es für eine Abmahnung im UWG geben?

Im UWG ist definiert, wann es sich um unlauteres Verhalten handelt. So kann beispielsweise unerlaubte Telefonwerbung oder Irreführung der Kunden zu einer Abmahnung gemäß UWG führen. Mehr zu den möglichen Gründen und wie sich Betroffene verhalten sollten, lesen Sie hier.

Wie sollte eine Abmahnung im UWG aussehen?

Was in einer Abmahnung enthalten sein sollte, kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Wie ein Abmahnschreiben aussehen kann, zeigt das kostenlose Muster hier. Dieses steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung und kann individuell angepasst werden.

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Gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen?

Eine Abmahnung nach UWG trifft vor allem Unternehmen.
Eine Abmahnung nach UWG trifft vor allem Unternehmen.

Nicht nur Privatpersonen schlagen sich mit Abmahnschreiben herum. Auch Unternehmer sind betroffen. Im gewerblichen Bereich sind vor allem wettbewerbsrechtliche Abmahnschreiben ein großes Thema.

Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder kurz UWG.

Doch welche Gründe können zu einer UWG-Abmahnung führen? Wie können sich Betroffene am besten verhalten? Ist jedes Schreiben ernst zu nehmen? Kann es immer zu einer Vertragsstrafe kommen? Der vorliegende Ratgeber beantwortet diese Fragen und bietet obendrein zur Abmahnung nach UWG ein Muster zum Download an. Dieses gibt einen Eindruck davon, wie ein solches Abmahnschreiben aussehen kann.

Inhalt

  • FAQ: Abmahnung aufgrund UWG
  • Gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen?
  • Gründe für eine Abmahnung: Unlauterer Wettbewerb wird bestraft
  • Als Betroffener das richtige Verhalten an den Tag legen
    • Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Ein Muster zum Download

Gründe für eine Abmahnung: Unlauterer Wettbewerb wird bestraft

Eine Abmahnung nach UWG kann die verschiedensten Ursachen haben, denn das Wettbewerbsrecht ist ein großes Feld. Es wurde darauf ausgelegt, dass alle Verbraucher und Gewerbetreibenden am Markt eine Chance auf faire Behandlung haben und vor Täuschungsversuchen geschützt sind. Als unlauter können entsprechend verschiedene Handlungen gelten.

Eine Abmahnung wegen vergleichender Werbung ist nicht immer auszuschließen.
Eine Abmahnung wegen vergleichender Werbung ist nicht immer auszuschließen.

Vor allem bei Irreführung versteht der Gesetzgeber keinen Spaß. So darf unter anderem in Bezug auf Produktmerkmale, Herkunft und Kundendienste keine Täuschung vorherrschen. Weiterhin dürfen Verbraucher nicht unter Androhung von Gewalt oder Entlassung zum Kauf oder auch zum Vertragsabschluss gezwungen werden. Denn auch aggressive Handlungen wie diese verstoßen gegen das UWG.

Vergleichende Werbung ist in Deutschland nicht per se verboten. Besteht jedoch dadurch das Potential einer Rufschädigung oder es herrscht starke Verwechslungsgefahr, kann auch hier ein Abmahnschreiben inklusive Unterlassungserklärung erfolgen. Wer unnötige Kosten vermeiden will, sollte also damit vorsichtig sein.

Als Betroffener das richtige Verhalten an den Tag legen

In der Regel werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch zwei verschiedene Instanzen verschickt. Möglich ist der Weg über

  • die Wettbewerbszentrale oder
  • einen Rechtsanwalt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. ist ein vom Gesetzgeber legitimierter Verein, an den sich jeder wenden kann, der anonym eine Unterlassung erwirken möchte. Abgemahnte müssen oft eine vergleichsweise niedrige Pauschale von etwa 200 Euro zahlen, wenn sie von der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden.

Eine UWG-Abmahnung kann hohe Kosten nach sich ziehen.
Eine UWG-Abmahnung kann hohe Kosten nach sich ziehen.

Bei einem Verstoß gegen die unterzeichnete Erklärung ist aber auch hier eine hohe Vertragsstrafe zu erwarten.

Der Weg über den Anwalt wird oft dann gewählt, wenn neben der Unterlassung auch Schadensersatz eingefordert werden soll.

Ein Rechtsanwalt, der im Wettbewerbsrecht versiert ist, kann diese Forderung problemlos umsetzen.

Hat Sie eine Abmahnung wegen einem UWG-Verstoß ereilt? Egal, ob die Wettbewerbszentrale oder ein Rechtsanwalt der Absender ist, nehmen Sie das Schreiben in keinem Fall auf die leichte Schulter. Eine ignorierte Abmahnung kann eine einstweilige Verfügung zur Folge haben. Nehmen Sie am besten selbst Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Dieser kann die Erklärung modifizieren und mögliche Vertragsstrafen abwenden.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Ein Muster zum Download

Grundsätzlich kommt es bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht immer auf den Einzelfall an. Das dürfen Sie auch nicht vergessen, wenn Sie sich das folgende Muster herunterladen. Es gibt nur einen Eindruck davon, wie solch ein Abmahnschreiben aussehen kann, dem meist noch eine Unterlassungserklärung beiliegt. Das Muster steht aber nicht stellvertretend für alle Mahnschreiben in diesem Rechtsgebiet.

Download-Icon

Jetzt die Muster-Abmahnung kostenlos herunterladen!

Muster zur Abmahnung bei UWG-Verstößen (.doc)
Muster zur Abmahnung bei UWG-Verstößen (.pdf)

Muster zur Abmahnung bei UWG-Verstößen

Rechtsanwalt Juristo
(Absender)

Verkäufer der Freshness-GmbH
(Adressat)

Datum: TT.MM.JJJJ

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Refreshment-GmbH hat mich gebeten, ihr Recht zu verteidigen. Mir liegt eine Vollmacht vor, die es mir erlaubt, meine Mandanten in folgender Angelegenheit zu vertreten:

Die Refreshment-GmbH besitzt zehn Geschäfte in Beispielstadt und vertreibt durch diese Filialen zuckerhaltige Erfrischungsgetränke. Sie bieten ebenfalls Getränkte dieser Art an und stehen dadurch im Konkurrenzverhältnis mit der Refreshment-GmbH. Im Sinne von § 2 Absatz 1 Punkt 4 UWG ist der Begriff Mitbewerber hier zulässig.

Die Getränke, die Sie in Ihren Geschäftshallen verkaufen, verwenden ein Logo, das sehr dem ähnelt, welches das Unternehmen meiner Mandanten nutzt. In Bezug auf die Vermarktung Ihrer Waren und Dienstleistungen besteht hier eine Verwechslungsgefahr, die sich geschäftsschädigend auf die Refreshment-GmbH auswirken kann.

Damit liegt ein Tatbestand im Sinne von § 5 Absatz 2 UWG vor. Es besteht also eine Geschäftshandlung, die als unlauterer Wettbewerb zu kategorisieren und nach § 3 und § 4 UWG unzulässig ist. Meinen Mandanten steht laut § 8 Absatz 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu.

Aus diesem Grund fordere ich Sie dazu auf, unverzüglich das genutzte Logo aus dem Verkehr zu ziehen. Weder ein Produkt, noch ein Werbeclip oder eine sonstige Veröffentlichung Ihrerseits darf in Zukunft damit gekennzeichnet sein.

Nach § 9 UWG steht meinen Mandanten außerdem ein Schadensersatz zu, den Sie tragen müssen. Auch die für meine Arbeit fälligen Gebühren müssen folglich von Ihnen übernommen werden. Die Abrechnung ist diesem Schreiben beigelegt.

Da durch vergangene Ereignisse die Annahme besteht, dass bei Ihnen Wiederholungs­gefahr vorliegt, ist diesem Schreiben zudem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, welche Sie unterzeichnen und an mich zurückschicken müssen. Dazu fordere ich Sie im Namen der Refreshment-GmbH offiziell auf. Bis zum TT.MM.JJJJ muss die unterzeichnete Erklärung in meiner Kanzlei eingegangen sein.

Versäumen Sie es, die von mir gesetzte Frist einzuhalten, sehe ich mich gezwungen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Dabei entstehen weitere Kosten, welchen Sie durch die rechtzeitig Abgabe der Unterlassungserklärung aus dem Weg gehen können. Bei einem Verstoß gegen die unterzeichnete Erklärung müssen Sie darüber hinaus mit einer Vertragsstrafe rechnen.

Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Juristo

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Helmut meint

    20. September 2019 at 11:08

    Ich bin Privatperson. Meine Telefgongesellschaft hat sich bei meiner Gebührenabrechnung geirrt. Über die im Impressum angegebene E-Mailadresse habe ich das beanstandet. Statt meine Beanstandung zu bearbeiten hat dir Telefongesellschaftmir über eine andere Adresse wie folgt geantwortet:
    „…Diese E-Mail-Adresse steht leider nicht mehr zur Verfügung. Dafür bitten wir um Verständnis.
    Über unser Online-Portal können Sie aber jederzeit schnell und einfach Änderungen selbst vornehmen. Außerdem finden Sie dort in unserer Online-Hilfe Antworten zu Fragen rund um Ihren [Angabe von Redaktion entfernt] sowie technische Hilfestellung.
    Damit Sie alle Funktionen nutzen können, loggen Sie sich bitte im Portal ein.
    Sie sind noch nicht registriert? Das können Sie unter [Angabe von Redaktion entfernt] ganz einfach nachholen. …“

    Bin ich nach UWG oder anderen Gründen berechtigt, eine Abmahnung zu erteilen?

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      25. September 2019 at 8:44

      Hallo Helmut,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an die Verbraucherzentralen oder einen Anwalt.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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