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Die Cookie-Hinweispflicht: Keine Cookies ohne Erklärung und Einwilligung

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 22. Mai 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Wem dient die Cookie-Meldung?

Werden Cookies genutzt, die technisch nicht notwendig sind, muss eine Website einen Cookie-Hinweis bieten.
Werden Cookies genutzt, die technisch nicht notwendig sind, muss eine Website einen Cookie-Hinweis bieten.

Ein Cookie-Script kommt selten allein: Die sogenannten Cookies (zu Deutsch: Kekse) sind kleine Datenpakete, die von allen Betreibern im Internet genutzt werden.

Selbst der Suchmaschinengigant Google macht Gebrauch von dieser Funktion. Nach eigenen Aussagen des Unternehmens werden damit Einstellungen, Sprachwahl und sonstige Informationen zum letzten Besuch gespeichert.

Seitenbetreiber innerhalb der Länder der heutigen Europäischen Union sind seit 2009 durch eine Richtlinie verpflichtet, ihre Nutzer auf die Verwendung von Cookies aufmerksam zu machen. Der vorliegende Ratgeber befasst sich umfassend mit dieser Cookie-Hinweispflicht. Hier erfahren Sie, welche Vorgaben in der dazugehörigen Richtlinie festgeschrieben wurden und inwiefern die Umsetzung in Deutschland bis heute nicht klar geregelt ist.

Inhalt

  • Wem dient die Cookie-Meldung?
  • Die Richtlinie zur Cookie-Hinweispflicht
    • Die Umsetzung in Deutschland

Die Richtlinie zur Cookie-Hinweispflicht

Schon im Jahr 2009 wurde von der damals noch Europäischen Gemeinschaft (EG) die sogenannte Cookie-Richtlinie (Nr. 2009/136/EG) auf die Beine gestellt. Diese fordert alle Mitglieder der Gemeinschaft auf, auf allen Internetseiten mit Cookies eine Einwilligung der Nutzer einzuholen:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.“

Webseitenbetreiber bauen also nicht zufällig ein Cookie-Hinweis-Script in jede ihrer Seiten ein. Die Cookie-Hinweispflicht ist eine von höchster Instanz vorgegebene Richtlinie, an die sich diese halten müssen. Dabei wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Arten von Cookies unterschieden:

Die Cookie-Hinweispflicht gilt für alle Webseitenbetreiber.
Die Cookie-Hinweispflicht gilt für alle Webseitenbetreiber.
  • Technisch nicht notwendige Datenpakete: In diese Kategorie fallen vor allem sogenannte Tracking- und Targeting-Cookies. Diese dienen oft der Marktforschung sowie personalisierter Werbung und dürfen der Cookie-Hinweispflicht nach nur mit Einwilligung der Nutzer verwendet werden.
  • Technisch notwendige Datenpakete: Cookies, die dieser Gruppe zugeordnet werden, sind notwendig, damit die technischen Aspekte einer Internetseite funktionieren. Dieser kann beispielsweise dafür sorgen, dass ein Nutzer eingeloggt bleibt, nachdem er durch einen Klick den Wunsch dazu geäußert hat. Diesbezüglich müssen Betreiber keinen Cookie-Hinweis einbauen.

Die Umsetzung in Deutschland

In Deutschland sehen viele die Umsetzung der Cookie-Hinweispflicht als problematisch an. Denn die Vorgabe der EG, also der heutigen EU, wurde nie direkt in deutsches Recht umgesetzt. Es wurde also nie genau geklärt, wie eine Cookie-Warnung durchzusetzen ist. Sowohl die Bundesregierung als auch die EU-Kommission sind überzeugt davon, dass eine aktive Umsetzung nicht nötig ist und verweisen grundsätzlich auf § 13 des Telemediengesetzes (TMG).

Dieser Paragraph definiert Pflichten eines Dienstanbieters, klärt aber nicht wirklich über die Cookie-Hinweispflicht auf. Entsprechend herrscht unter Betreibern oft Unsicherheit, was Cookies betrifft. Generell gilt jedoch: Die Pflicht der EU-Richtlinie gilt als erfüllt, wenn technisch nicht notwendige Cookies erst nach klarer Einwilligung des Nutzers eingesetzt werden. Im Folgenden finden Sie zum sicheren Cookie-Hinweis ein Beispiel. Daran können Sie sich orientieren und so einer Abmahnung wegen Cookies entgehen.

Beispiel Für Cookie-Hinweis: Wollen Sie diese Internetseite ohne Einschränkungen nutzen, müssen Sie an dieser Stelle der Verwendung von Cookies zustimmen. Genaue Informationen zu den Verwendungszwecken der Datenpakete erhalten Sie, wenn Sie auf „Weitere Informationen“ klicken. Dort können Sie auch die Einwilligung zurücknehmen.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Thorsten meint

    21. Oktober 2021 at 3:01

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Webseite [Angabe von Redaktion entfernt] scheint Cookies und Matomo/Piwik zur Auswertung von Benuztern im Einsazu zu haben. Gibt aber bei deren Besuch keinen Hinweis aus. Konnte im Impressum nur einen Hinweis durch Zufall finden.

    Ist das so korrekt? Ich persönlich denke nicht. Was kann man tun?

    Liebe Grüße

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      28. Oktober 2021 at 13:59

      Hallo Thorsten,
      Datenschutzverstöße können unter anderem bei den Landesbeauftragten für den Datenschutz gemeldet werden.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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